Druckschrift 
1 (1889)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

29

lI. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

1) Ministerialerlass vom 12. März 1888. Die Neuausgabe der Werke Friedrich Ludwig Jahn's, besorgt von Professor Dr. Euler, wird zur Anschaffung für die Bibliothek empfohlen.

2) Ministerialerlass vom 26. März 1888, nach welchem die Beiträge der Lehrer zur Witwenkasse vor- läufig unerhoben zu lassen sind.

3) Verf. K. Prov.-Schulk. 15. Mai 1888: In Zukunft sind bei Schüleranmeldungen, welche in irgend einer Weise, namentlich durch ihren späteren Eingang, Verdacht erregen, dass der Angemeldete sich schon anderwärts ohne Erfolg der Aufnahmeprüfung unterzogen haben könnte, bestimmte Fragen vorzulegen, welche geeignet sind, Täuschungen thunlichst vorzubeugen. Bei Vorlegung jener Fragen ist ausdrücklich zu bemerken, dass die nach- trägliche Entdeckung eines Täuschungsversuchs die Ausschliessung von dem Gymnasium zur Folge haben wird.

4) Ministerialerlass vom 6. Juni 1888. Die Söhne der bei den staatlichen höheren Lehranstalten des Ver- waltungsbezirks bereits etatsmässig angestellten Beamten und Unterbeamten(Rendanten, Schuldiener) bleiben auch fernerhin von der Entrichtung des Schulgeldes befreit. Für die Söhne der in Zukunft anzustellenden Beamten ist dasselbe Verfahren einzuhalten, wie es für die Lehrersöhne angeordnet ist(vgl. Erlass vom 13. Mai 1887, U. II. 6362).

5) Verf. K. Pror- Schulk. 9. Juli 1888. Tbersendung einer Bibliotheksordnung zur Kenntnisnahme und mit der Veranlassung, entweder dieselbe als massgebend einzuführen, oder mit wesentlicher Benutzung derselben eine besondere für die Anstalt auszuarbeiten.

6) Ministerialerlass vom 23. Juli 1888: Mitteilung des Allerhöchsten Erlasses vom 9. Juli 1888, wonach in sämtlichen Schulen der Monarchie die Geburts- und Todestage der in Gott ruhenden Kaiser Wilhelm IJ. und Friedrich fortan als vaterländische Gedenk- und Erinnerungstage begangen werden sollen, nebst Weisung über die Art der Feier:Wie es dem Begriffe der Pflicht entspricht, von dem die verklärten Herrscher bis zu ihren letzten Atemzügen durchdrungen gewesen sind, wird die Schule die ihnen geweihten Tage nicht in festlicher Musse begehen. Vielmehr wird sie dieselben ihrer gewohnten Arbeit widmen, diese aber mit einer Stunde einleiten oder schliessen, durch welche die Gemüter der zusammengehörenden Jugend in Gottesfurcht gesammmelt und in der Betrachtung der Thaten und Tugenden Kaiser Wilhelms I. und Kaiser Friedrichs erhoben und mit dankbarer und treuer Gesinnung gegen König und Vaterland erfüllt werden.

7) Verf. K. Prov.-Schulk. 14. Aug. 1888. Zusendung von drei Exemplaren der Druckschrift: Neun Akten- stücke zum Regierungs-Antritt Kaiser Wilhelm II. zur ü'berweisung an reifere Schüler der Anstalt bei der nächsten Sedanfeier.

8) Verf. K. Prov.-Schulk. 20. Sept. 1888. Die in der Cirkularverfügung vom 26. Juni 1883 hinsichtlich der körperlichen Züchtigung der Schüler gegebenen Vorschriften werden insoweit aufgehoben, als sie den Charakter bindender Normen tragen. Dagegen wird die Beachtung der gedachten Bestimmungen für die Zukunft nachdrück- lich empfohlen und vor Überschreitung der Grenzen weiser Mässigung bei der Verhängung von Schulstrafen gewarnt.

9) Verf. K. Prov--Schulk. 22. Sept. 1888. Die Einführung des Repetitionsbuches für den evangelischen Religionsunterricht von Holzweissig für die Klassen Prima und Secunda wird genehmigt.

10) Ministerialerlass vom 29. Oktober 1888. Es hat sich nicht ermöglichen lassen, die zum Nenbau einer Turnhalle für das Gymnasium zu Hanau erforderlichen Mittel durch den nächsten Staatshaushaltsetat flüssig zu machen.

11) Verf. K. Prov.-Schulk. 16. Jan. 1889. Mittheilung einzelner Stellen aus dem unter dem Titel Schule und Auge im Druck erschienenen Vortrage des Professors Dr. Schmidt-Rimpler zu Marburg zur Nachachtung.

12) Verf. K. Prov.-Schulk. 19. Januar 1889. Die Befreiung der Lehrersöhne von der Erhebung des Ein- trittsgeldes und der Gebühren für Abgangs- und Reifezeugnisse ist durch Ministerialerlass aufgehoben. Auch dürfen bei Versetzaung von Beamten die Söhne derselben von den gedachten Gebühren nicht befreit werden.