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Die Deutung der Germanischen Hochzeitsgebräuche, welche am Ende des Kapitels vorkommt, ist zwar, wie sich wol von selbst versteht, zunächst in der Ansicht des Tacitus begründet, aber in der Hauptsache wird sie doch durch viele anderweitige historische Zeugnisse bestätigt und ist eben so ehrenvoll für den Charakter des Schriftstellers wie für den Charakter des Germanischen Volkes.
„Extras, was mit Absicht zweimal gebraucht wird, ist soviel als: ausser dem Bereich. oder, wie Kritz sagt,»enthoben«.
„Sic— sic« soll ausdrücken: in diesem Zustand, als Ehegattin. Der Satz heisst also mit andern Worten: sie habe sich für ihr Leben und bis in den Tod mit dem Gatten zu gemeinsamem Geschick verbunden.
Hinsichtlich der letzten Worte des Kapitels findet Verschiedepheit der Ansichten statt. ob man nämlich zu lesen habe: quae nurus accipiant rursusque ad nepotes referantur oder: quae nurus accipiant rursus, quac ad nepotes referantur. Die erstere Lesart ist die der Handschriften; dennoch haben sich viele Ausleger, selbst Massmann, für die andere ent- schieden. Aber mit Recht wird die erstere von Ritter vertheidigt, da sie nicht blos die Auctorität der Handschriften für sich hat, sondern da auch-rursus« weit besser zu referantur, als zu accipiant passt.
Wenn die Erklärung des Kapitels bisher darauf gerichtet war, den Sinn des Schriftstellers zu erläutern, so ist es schliesslich noch die Aufgabe des Erklärers, die Worte des Schriftstellers zu berichtigen. Tacitus hat nämlich, wenn auch nicht in der Hauptsache, doch in einigen nicht unwesentlichen Angaben, welche er über die Ehe der Germanen macht, bedeutend geirrt. Allerdings gab es eine Mitgift bei den Germanen, aber sie bestand freilich in der Zeit, von welcher Tacitus handelt, nur in fahrender Habe und konnte daher nicht werth- voll sein. Vielleicht wurde Tacitus durch Letzteres veranlasst zu glauben, dass gar keine Mitgift gegeben werde. Vergl. Weinhold D. Frauen S. 213. Grimm D. RA. 229.
Ferner irrt Tacitus, wenn er die Gaben, welche der Mann bei Eingehung der Ehe darbringt und der Prüfung der Verwandten unterwirft, als ein Geschenk an die Frau ansieht. Die Gaben, Velche von den Verwandten vor Eingehung der Ehe geprüft werden, dienen zum Brautkauf, durch welchen in früherer Zeit die Person der Braut, in späterer das Recht oder Mundium über die Braut erkauft wurde. Dass unter diesen Gaben nicht die sog. Morgengabe gemeint sein könne, ersieht man daraus, dass die Morgengabe erst nach Eingehung der Ehe erfolgt. Siehe Weinhold D. Frauen S. 2090. Grimm D. RA. 220— 222. 227. Ungenau hat Tacitus die Sache jedenfalls dargestellt; vielleicht können aber seine Angaben in der Weise bestehen, dass man annimmt, es sei nach vor- gängiger Beendigung des Brautkaufs der Ehebund selbst durch gegenseitiges Schenken von Waflen u. s. w. geschlossen worden. So meint auch Walter D. Rechtsgesch.§. 455. Vergleiche über die Stellung der Frauen bei den Germanen im Allgemeinen Weinhold D. Frauen S. 471. u. 472.


