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2 (1885)
Entstehung
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als 40 Minuten(hiermit wird die Forderung der Wissenschaftlichen Deputation für das Medicinalwesen um 33 ½¼% überschritten) zu betragen habe und 45 Minuten nicht über- schreiten dürfe. Für die grösseren Pausen ist als Regel einzuhalten, dass alle Schüler die Lehrzimmer zu verlassen haben und diese inzwischen gelüftet werden. Zum Zwecke der Verhütung einer i'berbürdung durch häusliche Arbeit wird darauf hingewiesen, dass durch den Unterricht das Interesse an der Sache geweckt und die häusliche Arbeit vorbereitet sein muss, so dass die häusliche Beschäftigung der Schüler in keinem Falle als Ersatz dessen benutzt werden darf, was die Lehrstunden bieten können und sollen, sondern als Fortsetzung und ergänzender Abschluss des Erfolges der Lehrstunden. Auch die nachfolgende Beurteilung des Erfolges der häuslichen Beschäftigung trägt wesentlich dazu bei, den Schülern diese Arbeit zu erleichtern oder zu erschweren und zu verleiden, und es muss daher verhütet werden, dass etwa selbst der gewissenhafte und des Erfolges nicht entbehrende Fleiss eine Auerkennung nicht zu erringen vermag. Unter normalen Verhältnissen der Schule und des Hauses müssen fleissige Schüler mittlerer Begabung, welche vollkommen auf dem Standpunkte ihrer Klasse stehen, in VI mit 1 Std., in V mit 1 ½ Std., in IV und III, 2 mit 2 Std., in III,l und II, 2 mit 2 ½ Std., in II,1 und I mit 3 Std. täglicher häuslicher Arbeitszeit allen Anforderungen der Schule zu genügen imstande sein. Es wird dann den von der Wissen- schaftlichen Deputation für das Medicinalwesen in dieser Hinsicht abgegebenen Erklärungen entsprochen, wonach für die unterste Stufe höherer Schulen 6 Stunden, für die oberste 8 Stunden als das Maximum der Zeitdauer bezeichnet werden, bis zu welcher die Schüler durch Lektionen und durch häusliche Beschäftigung zusammen in Anspruch genommen werden dürfen. Im Auschluss an diesen Ministerialerlass weist das Königliche Provinzial-Schul- kollegium noch besonders darauf hin, dass die angegebenen Zahlen als die nicht zu über- schreitenden Maxima für Schüler mittlerer Begabung, die zu Hause ohne fremde Hilfe zu arbeiten haben, anzusehen sind, dass innerhalb dieser Grenzen auch für die umfassenderen Arbeiten, welche nach längeren Zwischenräumen geleistet werden(z. B. Aufsätze, Wieder- holungen) die erforderliche Zeit zu belassen ist und dass demnach die Lehrer der einzeluen Klassen, wie sich erwarten lässt, das für jeden Tag als zulässig bezeichnete Arbeitsmass, so oft es thunlich ist, nicht voll in Anspruch nehmen werden.

12. Januar 1885. Dieselbe Behörde teilt einen Ministerialerlass vom 7. Januar 1885 betreffend die Einrichtung der Schulprogramme, zur Nachachtung von jetet ab, mit.

13. Januar 1885. Dieselbe Behörde teilt einen Erlass des Herrn Ministers vom 24. December 1884 bezüglich der Reifeprüfungen mit, wonach die in§ 12, 3. Abs. 2 der Prüfungsordnung vom 27. Mai 1882 enthaltene Bestimmung über Kompensation dahin zu verstehen ist, dass nicht genügende Leistungen in je einem Gegenstande durch mindestens gute Leistungen in je einem anderen obligatorischen Gegenstande als ergänzt erachtet werden können. Ausdrücklich ist diese Ausgleichung nur für zulässig erklärt, nicht zu einem Rechtsanspruch der Geprüften gemacht; sie findet zugleich ihre äussere Grenze darin, dass in dem Gegenstande, für welchen die Kompensation zugelassen wird, die Leistungen keinesfalls unter das Mass herabgehen dürfen, welches füur die Versetzung nach Prima erfordert wird.