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Weihnachtsferien 14 Tage, vom 23. Dezember mittags ab(Fällt der 7. Januar auf einen Sonnabend, so beginnt der Unterricht erst am folgenden Montag). Die Gesamtdauer der Ferien beträgt 10 ½ Woche. Es ist auf möglichst baldige Beseitigung derjenigen freien Zeiten hinzuwirken, welche ausser den hergebrachten kirchlichen Feiertagen und den nationalen Festtagen(Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Sedantag) an einzelnen Schulen ortsüblich bisher beibehalten sind.
29. Mor 1884. Dieselbe Behörde teilt eine Verfügung des Herrn Ministers vom 16. Mai mit, durch welche die für die Lehrer des Realgymnasiums neu aufgestellte Besoldungsskala— volle Durchführung des Normaletats— genehmigt und die Wahl des ordentlichen Lehrers Zwirnmann zum Oberlehrer bestätigt wird; gleichzeitig genehmigt dieselbe die Beförderung des wissenschaftlichen Hilfslehrers Heydenreich zum ordentlichen Lehrer.
16. Juni 1884. Dieselbe Behörde teilt einen Erlass des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 30. März mit, wonach die Beförderung von Schülergesellschaften bei einer Teilnahme von mindestens 10 Personen(einschliesslich der begleitenden Lehrer) zu den Sätzen der Militärbillets genehmigt wird und nichts dagegen erinnert werden soll, dass bei Schulfahrten der niederen Klassen, deren Schüler im allgemeinen das 10. Lebensjahr nicht überschritten haben, je 2 Schüler auf 1 Militärbillet befördert werden.
13. August 1884. Dieselbe Behörde teilt einen Erlass des Herrn Ministers des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten vom 14. Juli betreffend die Verhütung der Übertragung ansteckender Krankheiten mit. In Städten, welche vicht unter einem Landrat stehen, ist über die Schliessung der Schulen von dem Polizeiverwalter des Orts nach Anhörung des Kreisphysikus und des Vorsitzenden der Schuldeputation zu entscheiden Die Schliessung ist durch den Ortsschulinspektor zur Ausführung zu bringen. Kinder, welche a) von Cholera, Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus und Rückfalls- fieber, b) von Unterleibstyphus, kontagiöser Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten(sobald undsolange dieser krampfartig auftritt) befallen werden, sind vom Besuche der Schule auszuschliessen, ebenso gesunde Kinder, wenn in dem Haushalte, welchem sie angehören, ein Fall der unter a genannten Krankheiten vorkommt, falls nicht ärztlich bescheinigt ist, dass das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist. Die hiernach vom Schulbesuch ausgeschlossenen Kinder dürfen erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmässig als Regel geltende Zeit abgelaufen’ ist.
9. September 1884. Das Kuratorium des Realgymnasiums teilt mit, dass nur für solche einheimische Schüler und Schülerinnen, welche infolge Wegzugs der Eltern Cassel verlassen, die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgelds mit dem Abgangsmonat aufhört.
22. November 1884. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium teilt einen Ministerialerlass vom 10. November betreffend die Ordnung der die Lektionen unterbrechenden Erholungspausen und die Bestimmung der Zeitdauer für die von den Schülern in den aufsteigenden Klassen zu erfordernde häusliche Arbeit mit. Es wird festgesetzt, dass bei vierstündigem Vormittags- und zweistündigem Nachmittagsunterricht und gleicherweise bei Zusammenlegung des Unterrichts auf fünf Vormittagslektionen die Gesamtdauer der Erholungspausen nicht weniger


