verteilung.
vom Direktor teils mit Hilfe der Probanden Davin und Siebert, unterrichtet; a) bedeutet im Sommer-, b) im Winterhalbjahr.
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(Fortsetzung.)
III, 2b. IVa. IVb. Va. Vb. Vla. VIb. VIc. 1 Lange. Stehlieh. Hüölting. Völler. Danker. Schantz. Hajdenrulch.) Meeena.*¹ 30 20 25 21 14 24 21 18 8 5 Deutsch 3.. Deutsch 3. Latein 8. . Gesch. u. Googr.S. “ Rehgion 2.. 4 Lehe rerrereeeeere 2 gion 2. Religion 3. Religion 3. Feenneree e r Seen eee erhnhe Iſoondhea e.. Religion 2.[Religion 2. Deutsch 3. 2 — Peuben T. Deufa 3.(calcirte i. eee I 8. Rechnen 3. JSchreiben 2. Geographie 2. Deben beckene Gesch.n⸗Cigr.3. V, 2 St Rechn.u. Geom.4. Schreib. 2. Zeichn. 2. Zeichnen 2. Chor: . Rechnen 3. Rechnen 5. 4 St.
Zeichnen 2. Zeichnen
2.
und 4. Ab
teilung 4.
Turnen.
5. Mai 1883. Das Kuratorium übersendet Abschrift einer Mitteilung des Königlichen Provinzial-Schul- kollegiums, wonach»Seine Majestät der Kaiser und König mittels Allerhöchster Ordre vom 20. April der Wahl des Oberlehrers am hiesigen Realgymnasium Dr. Friedrich Wilhelm Werner Wittich zum Direktor dieser Anstalt die Allerhöchste Bestätigung zu erteilen geruht haben«. 1. Juni 1883. Das Kuratorium übersendet die Abschrift einer Verfügung, durch welche der Schulgeld- erheber ermächtigt wird bei denjenigen Schülern der Vorschule, welche bereits das Eintrittsgeld an den früheren mit den höheren Schulen verbundenen Vorschulen entrichtet haben, bei ihrem Eintritt in das Realgymnasium von Erhebung des bezeichneten Betrages abzusehen.
4. August 1885.
Veranstaltung der Luthertfeier mit. S. August 1883. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium teilt einen Erlass des Herrn Kultusministers vom 30. Juli mit, durch welchen darauf hingewiesen wird, wie wichtig es für die gedeihliche Entwickelung des Turnens an den höheren Schulen sei, dass 1) der Unterricht seine Vertretung in dem Kreise des Lehrerkollegiums selbst finde, und zwar seitens solcher Männer,»die ihre Vorbildung zu seiner Erteilung ordnungsmässig erwiesen haben«, und die auch»die entscheidende Einwirkung auf die Gesamtbildung der Schüler ausüben«; dass 2) die Schüler nur auf ärztliches Zeugnis hin aus Gesundheitsrücksichten von dem Direktor dispensiert, sonst aber nur in ganz besonderen Fällen von der Verpflichtung zur Teilnahme am Turnunterricht entbunden werden;
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium teilt den Ministerialerlass betreffend die


