Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
Seite
665
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Die Caſſation.

Im Dispoſitiv ſoll zugleich der Tert der Geſetze niedergeſchrieben werden, auf welche ſich die Entſcheidung ſtützt.

Wenn die Caſſation verworfen wird (rejet de ta ſo bleibt das angefochtene Erkenntniß erhalten; wird die Caſſation da⸗ gegen begründet erachtet, ſo wird mittelſt eines arrét de cassation die angegriffene Entſcheidung aufgehoben. Beim rejet verfallen die Succumbenzgelder der Parteien zu Gunſten des Staats, auch ſoll die unterliegende Civilpartei dem Angeſchuldigten oder dem Angeklagten eine Entſchädigung von 150 Franken zahlen. Iſt die Caſſation als begründet anerkannt worden, ſo iſt die Rückgabe der hinterlegten Geldſtrafe zugleich zu verordnen. Auch die Verweiſung an ein an⸗ deres Gericht oder einen Unterſuchungsrichter unter Bezeichnung der⸗ ſelben iſt, wenn eine ſolche ſtatt hat, im Urtheil mit aufzunehmen.

Wird in einer Criminalſache der Beſchluß einer Anklage⸗ kammer, der die Sache vor die Aſſiſen verweist, auf Grund einer Nichtigkeitsbeſchwerde caſſirt, ſo ſoll der Caſſationshof die Sache an einen andern Appellhof, als an den, der die Anklagekammer

bildete, verweiſen; wird das Erkenntniß eines Aſſiſenhofes allein

oder mit der vorangegangenen Inſtruktion caſſirt, ſo muß die Sache an einen andern Aſſiſenhof verwieſen werden; wird ein ſolches Erkenntniß wegen Incompetenz der Gerichtsbehörden caſ⸗ ſirt, ſo muß die Sache an die kompetenten Behörden verwie⸗ ſen werden.

Wenn in Zuchtpolizei⸗ oder Polizei⸗Sach en Erkenntniſſe caſſirt werden, ſo ſoll die Sache ſtets an ein anderes aber ches Gericht verwieſen werden.

Ueber die Verhandlungen in vereinigten Kammern, wenn das zweite Gericht ebenſo entſcheidet, wie das erſte entſchieden hat, deſſen Erkenntniß caſſirt wurde, ſiehe Civilprozeß Seite 76.

Wenn ein gewöhnlicher Akt, ein Erkenntniß oder ein Urtheil gegen die Vorſchriften der Geſetze verſtößt, ſo kann der Ju⸗ ſtizminiſter dem Generalprokurator am Caſſationshofe die An⸗ weiſung geben, den Hof hievon in Kenntniß zu ſetzen, damit dieſer in ſeiner chambre criminelle die Vernichtung des Aktes oder des Erkenntniſſes ausſpreche. Dieſe Caſſirung findet nur im Inter⸗

eſſe des Geſetzes ſtatt. Der Generalprokurator hat in dieſem Falle

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