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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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16 Von den Perſonen.

legung ſeines Wohnſitzes an den Ort, wo er ſein Amt ausüben muß, unmittelbar nach ſich. 1076 ſind welche ein beſonderes Orts⸗ oder Schutzbürgerrecht im Lande haben, und dieſes neben Dienſte beibehalten, ſo wie Ortsherrn des Landes. Vgl. L R.S 102 a mit Zuſätzen. 108. Eine h hat keinen anderen Wohnſitz als jenen »ihres Mannes. Der Minderjährige?, der nicht gewalts⸗ entlaſſen' iſt, hat ſeinen Wohnſitz bei ſeinen Eltern oder dem Vor⸗ mund, und der Volljährige, der mundlos(d. i. entmündigt oder mundtodt) iſt, den ſeinigen auch bei ſeinem Vormund. 1 Gerichtsſtand:§ 17 R. C. P. D. 2 L. R. S. 388 u. f. 3 LR. S. 476 u. f. 4 L. R. S. 489 u. f. 109. Volljährige, welche bei Anderen dienen oder ſtändig arbeiten, haben mit der Perſon, welcher ſie dienen oder arbeiten, einerlei Wohnſitz, wenn ſie an dem nämlichen Ort und in einem Haus derſelben ſich aufhalten. Gerichtsſtand des Orts der Beſchäftigung:§ 21 R. C. P. O 110. 4 Ort, wo ein Erbe anfällt, wird durch den Wohn⸗ 3 beſtimmt. der Erbſchaft:§ 28 R. C. P. O 1 10 a. Aufgehoben: Geſetz vom 15. Februar 1851(Reg.⸗Bl. Nr. 13).

111 Wird von den Beteiligten oder auch von einem aus »ihnen für einen Vertrag, zur Vollziehung deſſelben, ein Wohnſitz an einem Ort erwählt, wo ihr wirklicher Wohnſitz nicht iſt, ſo finden die Behändigungen, die Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſen Vertrag bezieht, an dem vergliche⸗ nen Wohnſitz und vor dem Richter deſſelben ſtatt.

Gilt nur noch inſoweit es ſich um die Zuſtellungen handelt § 15 Ziff. 5 E. G. z. d. R C. P. D. Vereinbarungen über die Zuſtändigkeit der Gerichte:§ 38 u. f. R. C P.O.

11 1a. Aufgehoben ſ. L. R. S. 110 a.

Vierter Fitel. Von den Abweſenden. 111 Der Abweſende bleibt in Bezug auf ſeine Rechtsver⸗ tretung, Geſchäftsführung und Vermögensverwaltung ſeiner S ebenſo wie ein Anweſender überlaſſen, ſolang er nicht vermißt wird, oder verſchollen iſt.

Vgl. jedoch L. R. S. 819 u f.(Siegelanlegung) 838 u. f.(Erbteilung)