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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Von den Perſonen. 15

Zweiter Titel.

Von den Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 34101 Erſetzt durch das Reichsgeſetz vom 6. Februar 1875 *Beurkundung des Perſonenſtandes und der Eheſchließung. (Anh. S. 14).

Dritter Titel. Von dem Wohn ſitz.

102 Der Wohnſitz eines jeden Inländers in Beziehung auf die Ausübung ſeiner bürgerlichen Rechte iſt da, wo er ſeine Hauptniederlaſſung hat. Gerichtsſtand des Wohnſitzes:§ u f RE. P 10* S Wer Orts⸗Herrt, oder Orts⸗2 fingleichen Schutz] Bürger iſt, bei dem u der Ort, wo der n liche Sitz iſt, oder wo das Ortsſaſſenrecht beſteht, immer für die Hauptniederlaſſung. 1 Grundherr: Edikt vom 22. April 1824(Reg. Bl. N. 11). 2 Bürgerrechtsgeſetz 8§ 4 u. f., Städteordnung§ 7a. 3 Schutz⸗ bürger gibt es nicht mehr.§ 2 der Gemeindeordnung. 102 b Wo die Niederl lafſung nicht entſcheidend wäre, da iſt auf den Geburtsort, und bei deſſen Unbekanntſch aft auf den ſüngſten Aufenthalt' zu ſehen. 1 Gerichtsſtand des Aufenthalts:§ 18 R. C. P. O 10? Eine Veränderung des Wohnſitzes erfolgt, wenn Jemand »anderswo ſeine Wohnung wirklich nimmt und zugleich die Abſicht hat, ſeine Hauptniederlaſſung dahin zu verlegen. 104 Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer aus⸗ »drücklichen Erklärung?, die bei dem Gericht des Orts, den man verläßt, ſowohl als bei jenem des Orts, wohin man ſeine Wohnung verlegt, gemacht wird. 1 Wohnungsveränderungsanzeigen: Verordnung vom 8. Mai 1883 (Geſ. u. V. D. Bl. S. 123 105 Iſt keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, ſo hängt der Beweis der Abſicht von den Umſtänden ab. 106 Der Staatsbürger, der zu einem öffentlichen Amt be⸗ »rufen wird, das auf Zeit beſchränkt oder auf Widerruf verliehen iſt, behält den Wohnſitz, den er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Geſinnung an Tag legt. 107 Die Annahme eines Amts, das unbeſtimmt oder auf * Lebensz zeit verliehen iſt, zieht bei dem Diener die Ver⸗