Einleitung. 11
Handlungen früher von der nämlichen Staatsgewalt gegeben wurden, ſoweit nicht die Abſicht des Geſetzes, auch ſie aufzuheben, geradezu oder durch notwendige Folge aus dem Verordneten darin ausgeſprochen iſt.
Das Herkommen kann niemals einen mutmaßlichen Willen 6d. des Geſetzgebers über Aufhebung der Freiheit der Hand⸗ lungen, welche das geſchriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirkſamkeit der Geſetze ausdrücken, mithin weder Rechte ſchaffen noch abſchaffen; es drückt aber für alle Fälle, wo die Art und Weiſe in dem Umfang und Ge⸗ brauch eines Rechts in Frage ſteht, über welche Geſetze oder Verträge nicht Maß geben, den mutmaßlichen Willen des Geſetzgebers oder der Vertragsperſonen aus, wenn es gehörig vereigenſchaftet und bewieſen iſt.
Verweiſungen auf das Herkommen: L.R. S. 663, 671(Scheide⸗ gräben), 674(Zwiſchenmauern), 827c(Vorteilsger.), 1135, 1159 (Verträge), 1648(Gewährleiſtungsklage), 1736, 1753, 1758, 1777 (Beſtand), 2274a(Beginn d. Verjährung).— Handelsgebräuche: Art. 1 H G. B.
6e Aeltere Provinz⸗ und Ortsgeſetze, welche ihre geſetzliche Kraft »durch dieſes Geſetzbuch verlieren, dienen als Urkunden des
vorigen Herkommens da, wo es auf dieſes ankommen kann. Vgl. Zuſ. zu 6b.
Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungs⸗ 67. weiſe, welche zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Per⸗ ſonen, in Meinung Recht zu thun, offenkundig, gleichartig, und durch wenigſtens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward.
„ Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mittelbar oder 68. unmittelbar in das bürgerliche Geſetz aufgenommen ſind, wirken zwar weder Anſprache noch Forderung an Andere; ſie wirken jedoch, daß derjenige, der ihnen gemäß etwas gethan oder gegeben hat, es nicht wieder anfechten oder zurückrufen könner, wenn nicht die Befugniß dazu für ſolchen Fall durch das bürgerliche Geſetz beſonders begründet iſt.
1 L. R S. 1235.— Vgl. L. R. S. 1186(betagte Verb.), 1906
(nicht bed. Zinſen), 1967(Spiel).
Wo das Geſetz ſagt, ein gewiſſer Vorgang ſolle dieſe und 6 h. jene Veränderung im Rechtsverhältnis der Staatsbürger nach ſich ziehen, da entſcheidet es damit nur die Pflicht des Richters, auf dieſe Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch keineswegs die Rechtsfolgen einer ſolchen Veränderung für ſich,


