10 Einleitung.
4 Ein Richter, der ſich weigert, einen Beſcheid zu geben, unter ⸗dem Vorwand, daß das Geſetz den Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzulänglich ſei, kann auf Juſtizverſagung werden. 4 Richter, wo ihm ein beſtimmter Ausſpruch des Geſetzes Snueit muß auf Grund und Zweck des Geſetzes ſoweit ſie
aus ihm ſelbſt erkennbar ſind; ſodann auf den Geiſt des Geſetz⸗ buchs, er aus der Zuſammenſtimmung ſeiner einzelnen Ver⸗ fügungen hervorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus ein— en Verfügungen über verwandte S zu entnehmen iſt; letztlich auf die Angab en ds natüric Recht üe einen ſolchen Fall, ſeine Entſcheidung gründen. Ab. 2 Der Richter darf das römiſche Recht in vergleichende Rück⸗
ſicht nehmen, um für Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu uuſen was nach dem Beiſpiel anderer Geſetzgebungen für natürliche Rechtsfolge gewiſſer Verhältniſſe angeſehen werde, aber nicht um geſetzliche Entſch eidungsgründe daraus zu ſchöpfen, oder Berufungen der Parteien auf ſolches zuzulaſſen.
Vgl. I. E. E.§ XVII und II. E. E.§ 3.
Dem Richter iſt nicht erlaubt, in der Form allgemein wirk⸗ ſamer Vorſchriften oder gemeiner Beſcheide die ihm vor⸗ kommenden Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden. 6 Von ſolchen Geſetzen, welche die Handhabung der öffentlichen ⸗»Ordnung und der guten Sitten zum Zweck haben, können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen. Beiſpiele: LR. S. 686(Dienſtbarkeiten), 1133(Vertragsurſache) 1780(Dienſtverding), 2078(Fauſtpfand) u. a. m. 6 a. Jeder Satz dieſes Geſetzbuchs ſagt alles, was in Bezug a auf bürgerliche Rechtsverhältniſſe in dem Umfang ſeiner Worte unmittelbar oder durch folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, ſoweit nicht andere Sätze desſelben im Wege ſtehen. Vgl. L. R. S. 4. 44.
Was kein Satz dieſes Geſetzes geradezu oder folgeweiſe 6 v. ſagt, iſt in Beziehung auf das bürgerliche Recht nicht Geſetz mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder geſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſetzlich gegolten haben. I. E. E. S XVII II. EE.§ 3.
( Spätere allgemeine Geſetze heben jene nicht auf, die für ine Gatt e Staatsehörie ihrer


