Teil eines Werkes 
1 (1860) Landrecht
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34 Satz 175 178.

Die im Auslande geſchloſſene Ehe des Inländers wird durch den Mangel der Aufgebote nichtig, und kann deßhalb von jedem Betheilig⸗ ten auch im Wege der Einrede angefochten werden. Annal. XXII. S. 193, wo zugleich bemerkt iſt, daß, wenn der Betreffende keine Nieder⸗ laſſung im Inlande hat, die Aufgebote in dem Geburtsorte zu geſchehen haben. Annal. XXII. S. 193(Hofg. des Unterrh. u. Oberhofg.).

Vergl. Oberhofg. Jahrb. n. F. WV. S. 356, wo auch die Frage erörtert wird, ob einem Inländer, welcher ohne Staats⸗ erlaubniß eine Ehe im Auslande abgeſchloſſen hat, eine Klage auf Nichtigkeit dieſer Ehe zuſteht, ſodann Annal. M. S. 285(Oberhofg.).

Nach Annal. X. Beibl. 5. Nr. 5 hat der Caſſationshof eine wegen unterbliebener Aufgebote im Inlande erhobene Nichtigkeits⸗ klage verworfen, weil dieſe Geſetzesſtelle die Unterlaſſung der Ver⸗ kündigung nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohe und dieſer Mangel durch den dem Heirathsarte entſprechenden langen und un beſtrittenen Beſitz(die Ehe hatte 16 Jahre gedauert) des bürger⸗ lichen Standes gedeckt werde.

Die in der Verordnung vom 4. März 1812 angedrohte Nichtig⸗ keit können die Ehegatten nicht ſelbſt, ſondern nur der Staat geltend machen. Annal. M. S. 290 u. 291. Anmerkg. d. Redakt.(Bekk).

Drittes Kapitel. Von den Einſprachen wider die Ehe.

Das Verfahren iſt polizeilich: II. E.⸗E.§ 8. Muncke, Vorträge S. 54.

Ueber die Frage der Competenz, wenn gegen Einen der Ver⸗ lobten das Daſein einer Ehe im Wege der Einſprache geltend ge⸗ macht wird und dieſer es beſtreitet, ſ. Stabel, Vorträge S. 12%

Zu Satz 175.

II. E.⸗E. F 5.

Zu Satz 175 a.

II. C.⸗E.§ 4. 8. Verordg. v. 29. Mai 1811(Regsbl. Nr. 16) über die Einrichtung der bürgerlichen Standesbücher und die Schlie⸗ ßung der Ehe§ 12.

Zu Satz 176 178.