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1 (1860) Landrecht
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§ XIV.§ XVIII. 3

Die Rechtsbelehrg. vom 26. Febr. 1812 ſtellt ein allgemeines Prinzip auf und beſchränkt ſich deshalb nicht nur auf diejenigen Ehen, bei welchen vor Einführung des L.⸗R. eine Gütergemein⸗ ſchaft beſtand. Oberhofgerichtl. Jahrb. a. F. Jahrg. II. S. 196. 393.

Wenn Eheleute weder vor Einführung des Landrechts, noch bis zum 1. Januar 1812 in einem Ehevertrag über ihre Güter⸗ verhältniſſe verfügt haben, ſo ſind ſolche Ehen bei Auflöſung der Gütergemeinſchaft lediglich nach den jetzigen landrechtlichen Beſtim⸗ mungen zu beurtheilen, ohne daß für die Periode von Eingehung der Ehe bis 1. Januar 1812 auf das ältere Recht zurückgegangen werden darf. Annalen der bad. Gerichte Jahrg. XIV. S. 215. (Oberhofger.) Oberhofgerichtl. Jahrb. n. F. Jahrg. VIII. S. 453 ff.

Vergl. hiezu Annal. VI. S. 117(Bekk), wo zugleich die Frage er⸗ erörtert iſt, welche Vermögenstheile und welche Schulden in dieſem Falle vom 1. Januar 1812 in die neugeſetzliche Gemeinſchaft übergingen.

Die Eheverhältniſſe derjenigen Eheleute, welche in ihren vor dem 1. Januar 1810 errichteten Eheverträgen ohne die Angabe einer beſtimmten Gemeinſchaftsart nur das damalige Geſetz oder eine beſtehende Obſervanz zur Norm wählten, ſind jetzt nach den Regeln der neugeſetzlichen Fahrnißgemeinſchaft zu beurtheilen. Mit beſonderer Würdigung der ergangenen Rechtsbelehrungen Archiv für bad. Rechtspflege Bd. I. S. 419(Bekk).

Vergl. in anderer Richtung: Oberhofger. Jahrb. a. F. VII. S. 13. Roths vermiſchte Abhandlungen, Nachtrag zu Bd. IMI. S. 90; ſ. auch die Alleg. zu Satz 2. 2 a. u. 1390.

Zu§ XIII.

Anfangstermin: ſ. zu§ M.

Zu§ XIV.

Anfangstermin: ſ. zu§ II.

Zu§ XVII.

Vergl.§ 3. des II. E.⸗E.

Zu§ XVIII.

Ueber das Verhältniß des Landrechts zum geſchriebenen älteren Recht, insbeſondere zu den in dieſem§ genannten Geſetzen in An⸗ wendung auf einzelne Fälle aus der Eheordnung und dem Geſetze über Vermögensübergaben, Stabel, Vorträge S. 31. 119 ff.

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