Teil eines Werkes 
[2] (1808)
Entstehung
Seite
1127
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s B. 20r T. Von der Verjaͤhrung. 1127 3

Manne zukommt; jedoch bleibt ihr deshalb der Regreß an ihren Ehemann.(Art. 1421. 1549.)(¹)

2255. Dennoch laͤuft dieſelbe, vermoͤge des 1561ſten Artikels im Titel: vom Ehevertrage und den wech⸗ ſelſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht waͤh⸗ rend der Ehe, in Anſehung der Veraͤußerung eines zum Heirathsgute beſtellten Grundſtuͤcks.(2)

2256. So wird auch der Lauf der Verjaͤhrung wäh⸗ rend der Ehe gehemmt:

1) in dem Falle, wo die Ehefrau die Klage nicht an⸗ ſtellen kann, ohne vorher zwiſchen der Annahme der Guͤ⸗ tergemeinſchaft eder der Verzichtleiſtung auf dieſelbe, ge⸗ waͤhlt zu haben;

2) in dem Falle, wo der Ehemann, weil er ein ſeiner Frau zuſtaͤndiges Gut, ohne deren Einwilligung veraußert hat, den erfolgten Verkauf vertreten muß: ſo wie in jedem andern Falle, wo die Klage der Frau auf den Ehemann zuruͤckfallen wuͤrde.

2237. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht:

in Anſehung einer Foderung, die von einer Bedingung abhängt, ſo lange, bis dieſe Bedingung eintritt;

in Anſehung der Klage auf Gewährleiſtung, bis die Eviction Statt hat;

in Anſehung einer betagten Foderung, bis der Tag der Bezahlung gekommen iſt.(3)

2258. Die Verjährung laͤuft wider einen Beneſiciar⸗ erben in Anſehung der Foderung nicht, welche er an die Erbſchaft hat.

Sie laͤuft wider eine erledigte Erbſchaſt fort, wenn gleich kein Curator fuͤr dieſelbe beſtellt iſt.(4)

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() L. 30. omnis, C. de iur. dot. Berry, tit. 17. art. 26.

(2) Bourbonnais, ch. 3. art. 27 et 28.

(3) L. 7. 5. 4. C. de pracscr. 30. vel 4o. ann. 1. 30. omnis, C. de iur. dot. Arg. es 1. 25. D. de stip. serv.

(4) L. 32. H. 11. C. de iur. deliber.