Teil eines Werkes 
[2] (1808)
Entstehung
Seite
355
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36 B. Ir T. Von der Erbfolge. 356

ſchen der vaterlichen und muͤtterlichen Linie erfolgt keine weitere Theilung unter den verſchiedenen Stammen; ſon⸗ dern die einer jeden Linie zukommende Hälfte kommt dem oder denjenigen Erben zu, die dem Grade nach die näch⸗ ſten ſind, den Fall der Repraͤſentation ausgenommen, von welchem unten die Rede ſeyn wird.(1)

736. Die Näͤhe der Verwandtſchaft wird beſtimmt nach der Zahl der Zeugungen(Generationen); jede Zeu⸗ gung nennt man einen Grad. 62

736. Eine Reihe von Graden bildet eine Linie. Die Reihe von Graden derjenigen Perſonen, die eine von der andern abſtammen, nennt man gerade Linie.

Die Reihe von Graden, die unter ſo'rchen Perſonen Statt findet, die nicht von einander, aber von einem ge⸗ meinſchaftlichen Vorfahren abſtammen, heißt Seitenli⸗ nie(Collaterallinie).

Die gerade Linie wird eingetheilt in die gerade abſtei⸗ gende, und in die gerade aufſteigende Linie.

Erſtere iſt die, welche das Verhaͤltniß des Vorfahren zu denjenigen anzeigt, die von ihm abſtammen; die zweyte iſt die, welche die Verbindung einer Perſon mit derjenigen anzeigt, von welcher ſie abſtammt. 5

737. In gerader Linie rechnet man ſo viele Grade, as zwiſchen den darin enthaltenen Perſonen Zeugungen Statt finden. Alſo ſteht der Sohn mit ſeinem Vater im erſten Grade der Verwandtſchaft; der Enkel im zweyten; und ſo umgekehrt der Vater und Großvater mit dem Sohne und Enkel.(4)

738. In der Seitenlinie zaͤhlt man die Grade nach den Zeugungen von dem einen Verwandten bis zum gemein⸗ ſchaftlichen Stammvater, jedoch dieſen nicht mitgezählt,

es nach dem Geſetze vom 7. Nivoſe im Jahre 2 Statt fand, gänz⸗ lich abgeſchafft. (2) L. 10. H. 10. de gradib. et adfinib. (3) L. 1. D. de gradib. et adfinib. (4) L. 10. J. 9. D. de gradib. et adfinib.