Teil eines Werkes 
Dritter und letzter Band (1811)
Entstehung
Seite
17
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on den Verbindlichkeiten, welche aus Vertraͤgen entſtehen. 17

die Befugniß ertbeilt werde, die Verbindlichkeit auf Koſten des Schuld⸗

ners bedu

ſelbſt vollziehen zu laſſen, z. B. wenn er von leßterm eine Arbeit ng, die derſelbe nachher nicht uͤbernehmen wollte.

Beſteht die Verbindlichkeit darin, daß der Schuldner verſprach, Att. 1145.

etwas nicht zu thun, ſo wird er ſchon durch das bloße Zuwiderhandeln

zur ¹)

²)

vollen Schadloshaltung verpflichtet.

In wiefern dieſer Artikel auch auf Eheverlobniſſe anwend ü e ndbar iſt, daruͤber

PoTRIER traite des obligations. nro. 138.

Vierter Abſchnitt. Von dem Anſpruche auf voͤllige Schadloshaltung.

88708 .

Zur vollſtändigen Schadlosbaltung iſt ein Schuldner verbunden: Att. 11 6.

J. wenn ihm bey Erfuͤllung ſeiner Verbindlichkeit ein Verzug zur Laſt

faͤllt was

II. wenn er die Verbindlichkeit gar nicht erfuͤllte 1), inſofern das, er zu geben oder zu thun ſich anheiſchig gemacht hatte, nur

einer gewiſſen Zeit, die er verſtreichen ließ, gegeben oder gethan werden

von

fall oder zu t

1)

konnte ²). Ausgenommen, wenn er beweiſt, daß die Richterfüllung Art. 1147

emer fremden Urſache, die ihm nicht zugerechnet werden kann,

herruͤhre. War z. B. eine unabwendbare Gewalt ²), oder bloßer Zu⸗ Art

der Grund, daß der Schuldner I. die Verbindlichkeit zu geben zu thun nicht erfuͤllte, oder II. der Verbindlichkeit, etwas nicht hun, entgegen handelte, ſo findet keine Schadloshaltung ſtatt.

Auch wenn ihm dabey keine boͤſe Abſicht zur Laſt fällt. So

Worte des Art. ecencore qu'i) n'y ait aucune mauvaſſe foi de ſa 2 der Weſtphäliſchen Ueberſetzung ſehr richtig gegeben. Die Heſſtſche und Prhard uͤberſetzen:wenn gſeich ſeiner Seits dabey u. ſ. w.; die

teiniſche: etſi ab eo mala ſides abſit. Irrig dagegen dem ihm dabey u. ſ. w. Irrig bagegen Laſſaulx: Haußer⸗

2) 3. B. bey einer drohenden Ueberſchwemmung einen Damm aufzuwerfen.

3)

Dieſe entſchuldigt ſogar den im Verzuge ſeyenden Schul S zuge ſey chuldner eingermaßen.

Spangenbergs Commentar Bd.. C S. 709.