Teil eines Werkes 
Dritter und letzter Band (1811)
Entstehung
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12 Drittes Buch. Dritter itel.

Drittes Kapitel. Von der Wirkung der Verbindlichkeiten.

6 Erſter Abſchnitt.

5 Srundſatz.

Art. 1134. Den Geſetzen gemäß abgeſchloſſene Vertraͤge gelten fuͤr die Con⸗ trahenten als Geſetze. Hieraus folgt: I. ſie können nur aus geſetzlichen Gründen, oder unter gegenſeitiger Einwilligung widerrufen werden; II. ſie

urt. 1133. muͤſſen redlich und ohne Gefaͤhrde(hona Rde) vollzogen werden; II.

ſie verbinden ſowohl zu dem, was in ihnen ausgedruͤckt iſt, als auch zu allem, was Billigkeit, Herkommen oder Geſetz aus der Natur der

eingegangenen Verbindlichkeit folgern läßt.

Zweyter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit etwas zu geben.

5. 702. Im Allgemeinen⸗

Art. 1136. Im allgemeinen zieht die uͤbernommene Verbindlichkeit, etwas zu geben, folgende Verpflichtungen nach ſich: L. die Sache zu über⸗ liefern; II. die zu uͤberliefernde Sache bis zur Ueberlie⸗ ferung aufzubewahren und zwar, bey Strafe, dem Glaͤubi⸗ ger oder Berechtigten vollſtandige Schadloshaltung Qnerum cessans, und damnum emergens ¹)) zu leiſten ²). Immer findet mithin eine

Klage auf Erfullung ſtatt. 1 edoch nie darin beſtehen, daß der Glaͤubiger Sache anſchaffen darf⸗ die mit derſe⸗

nigen, welche haͤtte geliefert werden muͤſſen, von gleicher Art iſt. Appellhof zu Sroſſet im Journal de barrcau. 1809. P. II. P. 171. Se Art. 1149.

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