Teil eines Werkes 
Dritter und letzter Band (1811)
Entstehung
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Von den Verbindlichkeiten, welche aus Vertraͤgen entſtehen. 3

Seite eine Verbindlichkeit ſtatt findet; II. in commutative oder nicht⸗ Art. 1103. commutative. Ein commutatwer Vertrag iſt ein ſolcher, wo jeder Theil etwas zu geben, oder zu thun verſpricht, was als Verguͤtung deſſen, was der andere Thei ihm giebt, oder fuͤr ihn thut, betrachtet werden ſoll; III. in oneroſe, wohltbätige und risquirte. Ris⸗ quirte ſind ſolche, wo die Möglichkeit eines Gewinnes oder Verluſtes

fuͤr den einen Contrabenten von einem ungewiſſen Ereigniſſe abhaͤngt: wohlthatige ſolche, wodurch ein Theil dem andern einen durchaus un⸗ Art. 10 entgeldlichen Vortheil verſchafft; läſtige, wo jedem der Contrahenten et⸗ was zu geben ¹), oder zu leiſten auferlegt wird ²).

Nach dieſen Eintheilungsgruͤnden duͤrften ſich wohl die im Code ge⸗

nannten allgemeinen buͤrgerlichen Verträge, denn die beſondern Handeis⸗Att. 1107 vertraͤge finden in dem Code de commerce ihre Beſtimmung, dem Geiſte des franzöſiſchen Rechts am gemäßeſten, folgendermaaßen elaſſi⸗ fieiren laſſen: 1, Zweyſeitige Vertraͤge.

1. Commutative. in A. Oneroſe. , a. Kauf. Art. 1582 1700. b. Tauſch. Art. 1701 1707. c. Miethe. Art. 1708 1831. d. Die ungenannten aus der Natur der Sache entſpringenden Contracte. B. Risquirte,(hier genannt aleatoriſche.)! in 5 S Art. 1964 1983. tu 2. Nichttommutative: N. Oneroſe. ch a. Eheſtiftung. Art. 1387 158r. ¹ b. Geſellſchaft. Art. 1832 1873.

c. Vergleich. Art. 2044 2058. B. Wohlthaͤtige: a. Commodat und Darlehen. Art. 1874 1914. b. Precarium. e C. Risgquirte. ſi a. Pfand und Hypothek. Art. 2071 2218.

m b. Interceſſionen. Art. 2011 2043.

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