Von Schenkungen unter Lebenden, und von Teſtamenten. 273
4) Zteht die Unterlaſſung dieſer Formalitaͤten die Nichtigkeit nach ſich? z. B. iſt ein eigenhaͤndiges Teſtament guͤltig, und kann es zur Ausuͤbung gebracht werden, wenn es von einem der Intereſſenten eröffnet worden iſt, ehe es dem Präſidens ten eingehaͤndigt wurde, und ohne daß das Couvert, worin es einaeſchloſſen war, mit uͤbergeben worden iſt? Der Appellhof iu Riom in Jurisprudence. T. VIII. p.416. hielt ein ſolches Teſtament fuͤr guͤltig; es finden ſich aber in Dabe⸗ low's Archiv. St. IV. S. 382 fg. triftige Erinnerungen dagegen. Wer ſtehe z. B. dafuͤr, ob das Teſtament allein in dem Paquet enthalten war, oder ob demſelben nicht noch mehrere andere Dispoſitionen des Erblaſſers, entweder nachtragende, oder abändernde, beylagen?— Ein anderes Erkenntniß des Appellhofs von Rouen in S1RBx Jurtsprudenee. 1808. Suppl. p. 73., beſtaͤ⸗ tigt ebenfalls den Satz, daß die Nichtbeobachtung der im Art. 1007. vorge⸗ ſchriebenen Formalitäten die Nichtigkeit des Teſtaments nicht nach ſich ziehe.
Dritter Abſchnitt. Von dem Inhalte der Teſtamente.
§. 639. Im Allgemeinen.
Die teſtamentariſchen Verfuͤgungen ſind entweder Univerſallega⸗ Art, 1002. te, oder Legate unter Unverſaltitel, oder Legate unter Par⸗ tichlartitel.
Vierter Abſchnitt. Von den Univerſallegaten.
5. 640. ff. Ein Univerſallegat iſt diejenige teſtamentariſche Verfuͤgung, Art. 1003. wodurch der Teſtirer einer oder mehreren Perſonen den ganzen Inbe⸗ griff des Nachlaſſes uͤbergiebt.
5. 641. Wirkung deſſelben. I. Hinterlaͤßt der Teſtirer Erben, welche einen Pflichttheil zu ver⸗Nit, 1c0, langen berechtigt ſind, ſo geht der Beſitz des ſämmtlichen Rachlaſſes, Dd 3 bey


