Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1810)
Entstehung
Seite
8
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8 Zweytes Buch. Erſter Titel.

§. 388. 3. In Hinſicht des Gegenſtandes.

Art. 26. In Hinſicht des Gegenſtandes, worauf ſie ſich beziehen, ſind unbe⸗ weglich I. der Rießbrauch ¹) an unbeweglichen Sachen; II. Servituten oder Grunddienſtbarkeiten; III. Klagen wodurch das Eigenthum einer unbeweglichen Sache verfolgt wird ²).

1) Da der Code unter dem Ausdrucke Servituten einzig nur die begreift, welche die Roͤmer ſervitutes reales nannten, ſo iſt unter dem Nießbrauche ſowohl uſusfruttus als uſus und habitatio begriffen. Zu bemerken iſt ferner, daß nur das Recht des Nießbrauchs als unbewegliche Sache betrachtet wird, nicht

aber die Einkuͤnfte und Fruͤchte die der Rießbraucher zieht. Gooprt. PRFPIV a. a. O. S. 15. 16.

2) Sie mögen Real⸗ oder Perſonalklagen ſeyn. Arg. art. 529. Sehr richtig bemerkt BousdoEr Explicstion du Code ad h. l. und nach ihm ZAcCRAkLAE Handbuch. Th. 1. S. 97. daß die oben angegebenen Fälle nicht die einzigen ſind, die zu dieſer Claſſe von unbeweglichen Sachen gehören. So werden z. S. auch Hypotheken dahin zu rechnen ſeyn.

Zweytes Kapitel. Von den beweglichen Sachen.

§. 389. Begriff und Eintheilung.

Beweglich kann man eigentlich nur die Sache nennen, welche unbeſchadet ihrer Form von einem Orte zum andern entweder durch eigene, oder durch außere Kraft bewegt werden. Die Sachen ſind aber

urt. 327. beweglich: I. ihrer Natur nach; 1I. zufolge geſetzlicher Be⸗ ſtimmung. . 390. Bewegliche Sachen: 1. Ihrer Natur nach.

art. 32. Ihrer Natur nach ſind beweglich alle die Gegenſtände, welche ſich entweder ſelbſt von einem Orte zum andern bewegen, wie die Thiere ¹), oder einer äußeren Kraft zur Veränderung ihrer Stelle unbeſchadet ihrer Form, beduͤrfen.

1) Ohne