LXXXII. Verordn. uͤb. d. Verfahr. b. Caſſationstrib. 709
XXIV. Die außerordentlichen Audienzen jeder Section gehen beſtimmt Morgens um 11 Uhr an, und dauern bis 3 Uhr.
XXV. Jeder Richter, der ſich erſt nach Schlag eilf Uhr an den Audienztagen einſtellt, wird in Geldbuße genommen.
XXVI. Jeden Audienztag merkt der Gerichtsſchreiber die abweſenden oder nach Maaßgabe vorſtehenden Artikels in Strafe zu nehmenden Mitglieder an. Die Strafliſte wird zu der zur Eroͤffnung der Audienz beſtimmten Stunde vom Praͤſi⸗ denten geſchloſſen.
XXVII. Den auf der Strafliſte eingetragenen Richtern, ſie moͤgen Urlaub haben oder nicht, wird auf jeden Tag, an welchem ſie abweſend waren, oder zu ſpät kamen, die Hälfte ihrer Beſoldung abgezogen und unter die uͤbrigen Richter ver⸗ theilt, die ſich zur beſtimmten Zeit bey der Audienz eingefun⸗ den haben.
XXVIII. Denen, die Krankheitshalber außengeblieben ſind, wird nichts abgezogen, wenn ſie ſolches der Section ſelbſt oder durch jemand Andern gemeldet haben; allein, von der Häͤlfte der Beſoldungsgelder der Abweſenden, welche den gegenwaͤrtigen Mitgliedern zuwaͤchſt, erhalten ſie nichts.
XXIX. Krankheitsfälle ausgenommen, wird aus keiner andern Urſache von den Sectionen, oder dem ganzen Tribu⸗ nal eher ein Urlaub ertheilt, bis man ſich uͤberzeugt hat, daß die Abweſenheit deſſen, der Urlaub ſucht, die Arbeiten nicht zuruͤckſetzen werde.
XXN. Hat der Präſidens durch einen Umlauf eine allge⸗ meine Verſammlung angeſagt, ſo werden diejenigen, die nicht zur beſtimmten Stunde erſcheinen, in Geldbuße genommen.
XXXI. Vorſtehende Regeln ſind auch in Anſehung des Regierungscommiſſars(Generalprocurators) und der Subſti⸗ tuten deſſelben zu beobachten, wenn dieſelben bey den, nach
Maaßgabe des vorſtehenden Artikels, anberaumten Verſamm⸗
lungen außen bleiben, ſo wie auch, wenn einer von ihnen ſich am Audienztage nicht zur gehoͤrigen Stunde einfindet. Die


