556 Bereinigung der Unterpfandsbücher.
lichen Inhalts des Eintrags(LRS. 2148, 2153) in öffentlichen Blättern zu geſchehen.
Art. 3. Das Pfandgericht kann mit Genehmigung der Staats⸗ behörde auf Koſten der Gemeinde einen Kommiſſär zur Vornahme des Geſchäfts außſtellen.
Art. 4. Die innerhalb ſechs Monaten nach der Mahnung nicht erneuerten Einträge werden vom Pfand- oder Gewährgerichte geſtrichen, inſofern nicht die Erneuerung noch vor dem Strich nachgeholt wird.
Die Koſten des Strichs, der Erneuerung und der Mahnung fallen auf die Pfandbeſitzer. Die Koſten der Mahnung ſchießt die Gemeinde— kaſſe vor und erhebt ſie wieder nach der Zahl der Einträge.
Art. 5. Wenn eine Liegenſchaft im Wege der Vollſtreckung ver⸗ äußert worden iſt, ſo verfügt das Gericht nach Ausfertigung der Ver⸗ weiſungen den Strich des Eintrags der Verſteigerungsverfügung(§ 997 der Prozeßordnung) und den Strich, beziehungsweiſe die Beſchränkung derjenigen Einträge von Vorzugs- und Unterpfandsrechten, welche nach der Verweiſung keine Befriedigung erhalten, jedoch unbeſchadet der Rechte, welche den Gläubigern nach den§§ 1023, 1024, 1033, 1039 und 1040 der Prozeßordnung noch zuſtehen können.
Der Strich, beziehungsweiſe die Beſchränkung der Einträge zu Gunſten der auf den Steigerungspreis angewieſenen Gläubiger wird vom Gerichte auf den Antrag des Steigerers verfügt, wenn der auf den Steigerungs⸗ preis angewieſene Gläubiger in öffentlicher Urkunde oder doch mit ſeiner, von dem Bürgermeiſter ſeines Wohnortes und zwei Zeugen oder von einem inländiſchen Notar beſtätigten Unterſchrift ſich für befriedigt er⸗ klärt hat.
Die Koſten des Strichs ſind von Amtswegen auf den Steigſchilling anzuweiſen.
Art. 6. Die Urkunden über Pfandſtrichsbewilligungen(LR.S. 2158) können auch von dem Pfandgerichte derjenigen Gemeinde, in welcher der Eintrag geſchehen iſt, oder von dem Bürgermeiſter dieſer Gemeinde mit Beizug von zwei Zeugen aufgenommen werden, ſofern zu— gleich die Originalpfandverſchreibung oder die Ausfertigung aus dem Pfandbuche beigelegt wird.
Zum Pfandſtriche genügt ferner die auf die Unterpfandsverſchreibung oder auf die Ausfertigung aus dem Pfandbuche geſchriebene Einwilligung des Gläubigers, inſofern deſſen Unterſchrift durch einen Staatsſchreiber oder durch den Bürgermeiſter ſeines Wohuͤortes(letzteren Falls unter Zuziehung von zwei Zeugen) beglaubigt iſt.
Art. 7. Ueber das Verfahren der Pfandgerichte bei der Mahnung, über die Form der Streichung und Erneuerung der Einträge, ſowie über die Feſtſetzung der Gebühren hiefür wird eine Vollzugsverordnung des Juſtizminiſteriums? das Nähere beſtimmen.
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Sie iſt unterm 31. Januar 1874 erneuert erlaſſen(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 5).


