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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
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555
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Bereinigung der Unterpfandsbücher. 555

Solche Schuldverſchreibungen dürfen, wenn ſie nach Moßgabe des Tilgungsplans an den Ausſteller zurückgekehrt ſind, bei Vermeidung der im§ 5 gedrohten Strafen nicht mehr ausgegeben werden.

§ 9. Schuldſcheine, welche beſtimmt ſind, als Umlaufsmittel an der Stelle des Metallgeldes zu dienen(wie Papiergeld und Banknoten), können nur auf Grund eines Geſetzes ausgegeben werden.

Ihre unberechtigte Ausgabe unterliegt der Verfügung des§ 5, doch kann die Strafe bis zum vollen Betrag der ausgegebenen Schuldſcheine

ſich erhöhen.

21.

Bereinigung der Unterpfandsbücher. Geſ. v. 5. Juni 1860, R. B. Nr. 30.)

Art. 1. Die Einträge der Vorzugs- und Unterpfandsrechte, welche länger als dreißig Jahre in den Grund- und Unterpfandsbüchern ein geſchrieben ſind, müſſen erneuert werden.

Art. 2. Die Pfandgerichte haben die Gläubiger nach Ablauf von dreißig Jahren ſeit dem Tage des Eintrags von Amtswegen an die Erneuerung zu mahnen und denſelben die Mahnung urkundlich gegen Beſcheinigung zuzuſtellen.

Iſt der Aufenthaltsort des Gläubigers nicht bekannt, ſind deſſen Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln oder iſt die Zuſtellung mit beſonderen Schwierigkeiten verbunden, ſo hat die Mahnung unter Angabe des weſent

* Hier ſchlagen ein:

1) das Reichsgeſ. v. 27. März 1870, die Ausgabe von Banknoten betr. S. 523;

2) das Geſetz vom 16. März 1870, die Verleihung des Rechts zur Ausgabe von Banknoten an eine bad. Bank betr.;

3) das Geſ. v. 29. Juli 1870, d. Ausgabe von Darlehenscaſſenſcheinen durch die bad allg. Verſorgungsanſtalt betr.

Aufgehoben Geſ. v. 28. Jan. 1874(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 5).

An die Stelle dieſes Artikels ſind folgende Beſtimmungen getreten:

Die Pfandgerichte haben die Gläubiger nach Ablauf von dreißig Jahren ſeit dem Tage des Eintrags von Amtswegen an die Erneuerung zu mahnen und zu dieſem Zwecke eine öffentliche Aufforderung zu erlaſſen, welche enthalten ſoll:

1) die Mahnung, die ſeit länger als dreißig Jahren in die Bücher eingeſchrie⸗

benen Einträge zu erneuen;

2) die Bezeichnung des Rechtsnachtheils, daß die innerhalb ſechs Monaten nach der Mahnung nicht erneuerten Einträge werden geſtrichen werden;

3) die Bekanntmachung, daß ein Verzeichniß der in den Büchern der Gemeinde ſeit mehr als dreißig Jahren eingeſchriebenen Einträge in dem Gemeinde⸗ hauſe zur Einſicht offen liege

Die öffentliche Verkündigung der Mahnung geſchieht durch Einrückung in die von der Regierung beſtimmten öffentlichen Blätter.

Außerdem haben die Pfandgerichte denjenigen Gläubigern, oder deren Rechts⸗ nachfolgern, deren Aufenthaltsort bekannt und nicht ſo entfernt iſt, daß die Behändigung beſonderen Schwierigkeiten unterliegt, eine Mahnung deſſelben Inhalts, wie bei Ziff. 1, 2, 3, urkundlich gegen Beſcheinigung zuzuſtellen.

Dieſe Zuſtellung kann durch Zuſendung auf der Poſt bewirkt werden. In dieſem Falle muß die Zuſtellungsurkunde ergeben, in welcher Zeit, unter welcher Adreſſe und bei welcher Poſtanſtalt die Aufgabe erfolgt iſt.