32 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes.
bücher, ſowie die Auszüge aus denſelben von dem Rathſchreiber beſorgt
werden.
Die Regierung iſt ermächtigt, das bürgerliche Standesamt für Co— lonien, Weiler und Höfe, die keinen Ortsgemarkungen zugehören, dem Standesbeamten einer benachbarten Gemeinde zu übertragen.
§ 2. In Fällen eintretender Verhinderung des Bürgermeiſters tritt der dienſtälteſte Gemeinderath an deſſen Stelle; bei Verhinderung des Rathſchreibers wird ein Stellvertreter durch den Standesbeamten ernannt.
Die Verfügung, durch welche der Stellvertreter des Rathſchreibers ernannt wird, iſt wörtlich in die Standesbücher einzutragen.
§ 3. In Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern kann der Gemeinderath mit Staatsgenehmigung eines ſeiner Mitglieder zum Standes⸗ beamten ernennen. Sein Stellvertreter im Falle der Verhinderung iſt der Bürgermeiſter.
Der Gemeinderathsbeſchluß, wodurch die Ernennung geſchah, iſt wört⸗ lich in die Standesbücher eines jeden Jahres einzutragen und außerdem öffentlich bekannt zu machen.
§ 4. Dem Beamten des bürgerlichen Standes und dem Rath⸗ ſchreiber iſt verboten, Standesbeurkundungen aufzunehmen, welche ſie ſelbſt, ihre Ehefrauen, ihre Eltern oder ihre Kinder betreffen.
§ 2„in Fällen eintretender 8 3 Verhinderung des Bürgermeiſters“— a. Macht der Gemeinderath, in Städten, dieſe Faſſung wurde deshalb gewählt, in welchen ein zweiter Bürgermeiſter be⸗ um auszudrücken, daß die Stellvertretung ſtellt iſt, von der Befugniß dieſes 8 Ge⸗ nur bei vorübergehenden Verhinder⸗ brauch, ſo hat der Gemeinderath zu be⸗ ungsfällen eintreten darf, daß es aber unzu⸗ ſtimmen, welcher von Beiden bei Verhin⸗ läſſig iſt, wenn der Bürgermeiſter unter dem derung des Standesbeamten für denſelben Vorgeben einer regelmäßigen Abhal⸗ einzutreten hat— die Wahl des Standes⸗ tung durch andere Geſchäfte die Funktion beamten ſelbſt iſt wegen der erforderlichen des Standesbeamten in fortdauernder Staatsgenehmigung durch das Amts⸗ Weiſe dem dienſtälteſten Gemeinderath über- gericht dem Ju ſtizminiſterium mit be⸗
tragen wollte.— Commiſſ. Ber. d II. gutachtendem Antrage vorzulegen: Ge⸗ Kammer(Kammerverhandlungen, Beil. nerale d. Juſtizmin. v. 31. Dez. 1869 Heft VI. S. 48.) Nr. 11224.
„der dienſtälteſte Gemeinde⸗ b. In dieſen großen Gemeinden und rath“— da, wo die Gemeinderathsmit⸗ überall da, wo der Dienſt des Rathſchrei⸗
glieder zugleich gewählt wurden oder bers, einſchließlich der in dieſem Geſetze die dienſtälteſten Gemeinderäthe eine ihm zukommenden Verrichtungen nicht gleiche Dienſtzeit haben, bezeichnet von einem Manne beſorgt werden kann, das Bezirksamt dasjenige Gemeinde⸗ bleibt der Gemeinde die Aufſtellung ſtän⸗ rathsmitglied, welches in Fällen der Ver⸗ diger Gehilfen, welchen dann auch die hinderung des Bürgermeiſters denſelben im Geſetze bezeichneten Verrichtungen ſtän⸗ zu vertreten hat: Erlaß des Miniſt. des dig übertragen werden mögen geſtattet: Innern(im Einverſtändniß des Juſtiz⸗ Motive zum Reg.⸗Entw.(Verhandl. d. miniſteriums) v. 28. Mai 1870 Nr. 6018. Ständeverſ. Beil. Heft IV. S. 229).


