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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
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I. B. II T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. 31

Verliert ſie ihren Mann, ſo erhält ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Inländerin wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder noch im Lande ſich aufhält, oder mit obrigkeitlicher Erlaubniß dahin zurückkehrt, und erklärt, daß ſie ſich dort ſetzen wolle.

20 Wer in den Fällen des 10ten, 18ten und 19ten Satzes die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers wieder erhält, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen dieſer Sätze erfüllt, und nur um ſolche Rechte auszuüben, die ihm nach dieſem Zeitpunkte anfallen.

21. Ein Inländer, der ohne Erlaubniß des Staatsherrſchers Kriegs⸗ dienſte in Auslande nimmt, oder einer fremden Kriegskörperſchaft ſich einverleiben läßt, verliert das Recht eines Inländers.

Er kann nur mit Erlaubniß des Staatsherrſchers in's Land zurück kehren und das Eingeborenheitsrecht nur dann wieder erhalten, wenn er die Bedingungen erfüllt, die deshalb dem Fremden auferlegt ſind; alles mit Vorbehalt der geſetzlichen Strafen wider jene Eingebornen, die wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden.

Zweiter Zbſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilung.

Zweiter Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Standes. (L. R. S. 34 101.) Aufgehoben:§ 101 d. Geſ. v. 21. Dec. 1869, die Beurkundung des bürger⸗

lichen Standes und die Förmlichkeiten bei Schließung der Ehen betr.(Geſ. u. . Nr. 40).

N

Erſetzt durch folgende§§(1 64) jenes Geſetzes: Uitel I. Von den Standesbeamten. § 1. Beamter des bürgerlichen Standes iſt in jeder Gemeinde der Bürgermeiſter, unter deſſen Verantwortlichkeit die Einträge in die Standes⸗

Zweiter Abſchnitt(L. R. S. 22 Außerdem iſt die Function des Stan⸗ bis 33). desbeamten übertragen:

Aufgehoben:§ 21 d. Geſ. v. 6. a) den Geſandten und Conſuln März 1845 über die privatrechtlichen Fol⸗ für die im Auslande gefertigten Beur⸗ 5 gen der Verbrechen(Anhang). kundungen des bürgerlichen Standes der § 1in jeder Gemeinde der Inländer:§ 32 dief Geſ. 3 Bürgermeiſter auch für Mili⸗ b) in Kriegszeiten zur Führung der tärperſonen. Todtenbücher für die den mobilen Truppen 6 angehörigen oder ihnen zugetheilten Mi

litärperſonen, welche ſich im Gefolge der ur Volls V. D. vom 5. Jan 1870(Geſ u. Truppen befinden den hiefür ge⸗

V. O. Bl. Nr. 1) vergl. mein Schriftchen über die Beurkundungen des bürgerl o Heidelber ordneten Militärperſonen:§ 56 bei A. Emmerling, 2. dieſ. Geſ.

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