28 I. B. I. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte.
9. Wer im Lande von einem Fremden geboren iſt, iſt berechtigt innerhalb eines Jahres nach ſeiner Volljährigkeit die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers in Anſpruch zu nehmen; nur muß er zugleich, wenn er im Lande ſich aufhält, erklären, daß er darin ſeinen Wohnſitz aufzuſchlagen gedenke, und wenn er in einem fremden Lande ſich befindet, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſeinen Wohnſitz im Lande aufſchlagen wolle, und in Jahresfriſt nach gethanem Verſprechen ſich wirklich dort niederlaſſen.
ga. Dieſer Anſpruch unterliegt jedoch dem Ermeſſen der Staatsregierung über deſſen Zulaſſung oder Verweigerung, ſo oft dieſer Fremde in einem andern Staate ein angebornes Staatsbürgerrecht oder ſichere Heimath hat.
10. Hatte der Vater die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers verloren, ſo kann das Kind allezeit durch Erfüllung der im 9ten Satz vorgeſchrie⸗ benen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen.
Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem hieſigen In⸗ länder geboren wird, iſt Inländer.
11. Der Fremde genießt im Lande die gleichen bürgerlichen Rechte,
hängig ſein. vürgerrechts nicht, vergl. dagegen 8 21 Vergl. auch§ 1 d. Reichsgeſ. v 1. Nov. daſ.
1867 über die Freizügigkeit(Anhang). 11. Reichsverfaſſung Art. 4 Zif 1 Zuſtändig: Der Beaufſichtigung Seitens des Reiches a) zur Ertheilung des Staatsbürger⸗ und der Geſetzgebung deſſelben unterliegen
rechts— d. Miniſterium d Innern die nachſtehenden Angelegenheiten:
8 13, Ziff. 6 d Vollz V. 3. Verivaltungs⸗. 11) Beſtimmungen über die wechſel⸗
geſetz, R. B. 1864 W ſeitige Vollſtreckung des Erkenntniſſes in b) zur Entſcheidung über aus Rechts⸗ Civilſachen und Erledigung von Requi⸗
gründen ſtreitige Anſprüche auf daſſelbe ſitionen überhaupt.
— d Bezirksrath als Verwaltungs⸗ Reichsgeſ v. 21. Juni 1869, betreffd.
gericht Berufung and. Verwaltungs⸗ die Gewährung der Rechtshilfe(Anhang).“
gerichtshof als letzte Inſtanz): 8 15 1 Jurisdictions⸗Verträge mit
d. Verwalt. Geſ, R B. 1863 Nr. 44, 1) zum deutſchen Reich gehsö⸗
vergl mit§ 117 d. Vollz V. 3. Verw. rigen Bundesſtaaten⸗
Geſ., R. B. 1864 Nr. 31. a) Würtemberg— v. 30. Dez. 9. Abgeändert— die Staats⸗ 1835(R. B. Nr. 32);
angehörigkeit in einem Bundesſtaate kann b) Sigmaringenu. Hechin⸗
von Ausländern, d. h. nicht dem deutſchen gen v. 20. Sept. 1827(R.
Reiche angehörigen Staatsbürgern, nur B. Nr. 21 vergl. mit dem Zu⸗
durch Naturaliſation unter den Voraus⸗ ſatzvertrag mit Preußen vom
ſetzungen des§ 8 d alleg. Reichsgeſetzes 3. Febr 1864(R. B. Nr. 6);
über die Erwerbung der Bundes⸗ und c) Königreich Sachſen vom
Staatsangehörigkeit erworben werden. 1. Aug 1855(R. B. Nr. 28);
(Anhang) d) Heſſen⸗Darmſtadt vom 10. Abſ. 1. 5 Mai 1813(R. B. Nr. 17) Vergl.§ 3 d. alleg. Reichsgeſetzes. u. vom 31 März 1870(Geſ.
Abſ. 2. Das alleg. Reichsgeſetz kennt und V. O B. Nr. 68); dieſe Art der Erwerbung des Staats⸗ Bayern— in verſchiedenen 5 Vereinbarungen, welche in den
Reggsbltrn der Jahre 1818,
S
„Nach§ 6 d. alleg. Reichsgeſ. über die Er⸗ werbung ꝛc. der Bundes⸗ und Staatsangehörigreit geſchieht die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit
eines Bundesſtaates durch die„höhere Verwaltungs⸗„Auf Elſaß⸗Lothringen ausgedehnt: Reichsgeſetz
behörde“. Blatt 1871 S. 445.
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