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oder gegeben hat, es nich 1235 Befugniß dazu für ſolchen Fall durch 6n. Wo das Geſetz ſagt, ein gewiſſer e der Staatsbürger nach ſich ziehen, da entſcheidet es damit auf dieſe Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch ſolchen Veränderung für ſich, und ehe das Erkenntniß lt worden iſt, wenn nicht dazu geſetzt iſt, daß eine An⸗ ſolle; dieſes hat allein zur Folge, daß zu ihrer
rung im Rechtsverhältniſſ nur die Pflicht des Richters, keineswegs die Rechtsfolgen einer des Richters geſucht und erthei ordnung kraft Geſetzes eintreten durchgängigen Wirkſamkeit es nichts weiter bedürfe.
6i. Aenderungen in den veranlaſſenden Umſ
Geſetzes heben niemals deſſen Verbindlichkeit auf, ſo lange ein neues Geſetz dieſe
Verkündigung, Wirkung, Anwendung der Geſetze.
t wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die das bürgerliche Geſetz beſonders begründet iſt.
Vorgang ſolle dieſe und jene Verände⸗
tänden und Beweggründen eines
Aufhebung nicht ausſpricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein ſolches Geſetz gehörig ſei, da mögen ſie den Richter zur Nichtanwendung
deſſelben beſtimmen.
6 k. Wird für gewiſſe Willenserklärungen, Verbindlichkeitsübernahmen oder Beurkundungen ein beſtimmtes Verfahren von dem Geſetz vorgeſchrieben, und es wird ſolches bei einem Rechtsgeſchäft mangelhaft befunden, ſo wird die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit deſſelben im Ganzen und in einzelnen Theilen von dem Ermeſſen des
Richters abhängig, das ſich d
arnach beſtimmt, ob und wie weit damit dennoch die
Abſicht des Geſetzes erreichbar ſei; durchgehends nichtig iſt es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Feierlichkeit oder Förmlichkeit erklärt iſt.
61. Verbietet das Geſetz gewiſſe Willenserklärungen oder Verbindlichkeitsüber⸗
nahmen, es ſei nun durchaus oder unter Umſtänden, ſo iſ etz nicht für dennoch beſtehend, oder für blos ſtrafbar
lung nichtig, wenn ſie das Geſ erklärt.
keineswegs von Gegenbetheiligten.
6 k.„ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt oder“ 2c.— 3. B. d. L. R. S. 472. 502. 931. 1001. 1099. 1100 a b. 1396. 1443.
61.„blos ſtrafbar“—. B. L. R. S. 288a.§8 95— 99 d. Geſ. v. 21 Dez 1869
ſt die dawider erfolgte Hand⸗
6m Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines ſolchen Geſetzes, welches eine Verbindlichkeitsübernahme auf gewiſſe Summen be 2olz ſchießende. 6n. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Geſe go1p. Theil eines vorliegenden Geſchäfts trifft, ſ 1026 Geſchäft theilbar iſt, und theilweiſe be 60. Nichtigkeiten, welche das Geſetz bürger einführt, können nur allein von dieſen, folgern, ſofern ſolche nicht namentlich ausgeſchloſſen ſind, gel
ſchränkt, trifft nur das Ueber⸗
tzes, welche nur einen
chadet den übrigen Theilen nichts, wenn das ſtehen kann.
lediglich zum Vortheil einzelner Staats⸗ auch von ihren Erben und Rechts⸗ tend gemacht werden,
über die Beurkundungen des bürgerlichen Standes 2c.(ſ. 3. L. R. S. 34
60. Vergl. d. L. R. S. 139. 182 225. 1125, ſowie die§8. 76— 79 d. Geſ vom 21 Dec. 1869 über d. Beurkundungen des bürgerl. Standes 2c.
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