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eine bedingte Verbindlichheit sey(pP), und da ſs die, in einer solchen Hiegende Bedingung entwe- der suspensiv oder resolutiv, entweder willkühr- lich(potestativ) oder zufällig sey; abweichend vom G. B. ist dagegen die Definition, welche der Art. 1171 von der gemischten Bedingung giebt, indem er mit dieser Benennung diejenige be- zeichnet,
welche zugleich von dem Willen eines der
Contrahenten und eines Dritten ab-
hängt, dahingegen nach G. R. das Gemischte in das Hin- zutreten eines ungewissen physischen Ereig- nisses gesetzt wird(4).— Durchaus gemein- rechtlich ist es sodann wieder:
daſs eine Bedingung stets nach der muth-
maslichen Absicht der Contrahenten in Er-
füllung gehen misse(r): Art. 1176.
Daſs,
—— p) Die im 6. R. vorkommende Zweckbestimmung, modus: Thibaut I, 150, wird nicht besonders er- wähnt, obgleich das PTribunal zu Angers darauf an- trug: Observations: P. I. Angers, p. 7 doch ward bereits oben(954) ein Fall vorgetragen, wo man dieselbe obgleich namentlich von einer Bedin- gung die Rede war, annehmen muſste. q) Thibaut I, 122.
r) Eine solche Erfüllung kann jedoch nach dem allge- meinen Satz des Art. 1122. auch von den Erben
Fe
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