Teil eines Werkes 
Vierter und letzter Band (1809)
Entstehung
Seite
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kaufen oder Austauſchen beſteht, treiben, ohne zu dieſem Ende ein Patent vom Präfecten des Departements erhalten zu ha⸗ ben; dieſes Patent ſoll nur auf genau eingezogene Erkundi⸗ gungen, und auf ein Zeugniß 1) des Municipal-Rathes, daß beſagter Jude, weder Wucher noch einen unerlaubten Handel getrieben, 2) des Conſiſtoriums der Synagoge, in deren Bezirke er wohnt, über ſeine gute Aufführung und Red⸗ lichkeit, ertheilt werden.

g. Dieſes Patent muß alle Jahre erneuert werden.

9. Unſere General⸗Procuratoren bey unſern Juſtitz Höfen werden insbeſondere beauſtragt, geſagte Patente mittelſt einer eigends dafuͤr erlaſſenen Entſcheidung des Hofes widerrufen zu laſſen, ſo ot es zu ihrer Wiſſenſchaft gelangt, daß ein mit einem Patente verſehener Jude Wucher treibt, oder ſich mit einem betrügeriſchen Handel abgibt.

10. Jedes von einem nicht patentiſirten Juden vorge⸗ nommene Handels-Geſchäft iſt nichtig und kraftlos.

11. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit jeder von einem nicht patentiſirten Juden auf Guͤter genommenen Hypothek, wenn bewieſen wird, daß die Hypothek für eine Forderung, die aus einem Wechſel⸗Briefe entſpringt, oder für irgend ein Han⸗ dels⸗Geſchaͤft im Großen oder Kleinen, genommen worden iſt⸗

12. Alle Contracte oder Schuld⸗Verſchreibungen, die zu Gunſten eines nicht patentiſirten Juden für urſachen unter⸗ zeichnet worden ſind, die mit dem Handel im Großen oder Kleinen oder ſonſtigen Handels⸗Geſchäften nichts gemein ha⸗ ben, können zu Folge einer gerichtlichen Information von unſern Tribunälen nochmahls unterſucht werden. Der Schuld⸗ ner ſoll zum Beweiſe zugelaſſen werden, daß Wucher oder ein Reſultat eines betrügerſſchen Handels vorhanden ſey; wird der Beweis geliefert, ſo kdnnen die Forderungen entwe⸗ der vom Gerichte nach Gutbefinden heruntergeſetzt, oder wenn der Wucher zehn Prozent uberſteigt, für nichtig erklaͤrt werden⸗