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1806 für die Zahlung der Forderungen der Juden derhängte Aufſchub aufgehoben.
2. Geſagte Forderungen ſind jedoch folgenden Verfügun⸗ gen unterworfen.
3. Jede Verpflichtung wegen eines Darlehns, welches Juden an Minderjaͤhrige ohne Bewilligung ihres Vormundes, an Frauen ohne Autoriſation ihres Mannes, an Militär⸗Per⸗ ſonen ohne Erlaubniß ihres Hauptmannes, wenn es ein Sol⸗ dat oder Unteroffizier iſt, oder des Chefs des Corps, wenn es ein Dffizier iſt, iſt von Rechts wegen nichtig, ohne daß die Inhaber oder Ceſſionarien ſich darauf zu ihrem Vortheile beziehen, und unſere Gerichte irgend eine Fläge oder Ver⸗ fahren daraus autoriſiren duͤrfen.
4. Kein Wechſel⸗Brief, kein der auf Ordre lau⸗ tet, keine Schuld⸗Verſchreibung oder Verſprechen, welches. von einem unſerer Unterthanen, der kein Handelsmann iſt, zum Vortheile eines Juden unterzeichnet worden iſt, kann eingefordert werden, ohne daß der Inhaber beweiſt, daß deſſen Werth ganz und ohne Betrug hergegeben worden ſcy.
5. Jede Forderung, deren Capital auf eine offenbare oder verborgene Art, durch Anhaͤufung mehrerer Zinſen als fuͤnf vom Hundert erſchwert worden iſt, ſoll von unſern Tribunä⸗ len herabgeſetzt werden.
Ueberſteigen die zum Capital geſchlagenen Zinſen fünf vom Hundert, ſo ſoll die Forderung für wucheriſch erklärt, und als ſolche vernichtet werden.
6. In Anſehung der rechtmaͤßigen und nicht wucheriſchen Forderungen ſind unſere Gerichte ermächtigt, den Schold⸗ nern billige Zahlungs⸗Friſten zu geſtatten⸗
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3 weyter Ab ſchnitt. 7. In der Zukunft, und vom I. des kuͤnftigen M. Julius
un, darf kein Jude irgend einen Handel im Großen oder im Fleinen, noch ſonſt ein Geſchäft, welches in Kaufen, Ver


