Teil eines Werkes 
Vierter und letzter Band (1809)
Entstehung
Seite
505
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ſchehenen Weiſung zu Folge unterſucht zu werden, ſollen mittelſt eines der bey unſerem Staats⸗Rathe angeſtellten Ad⸗ vocaten angebracht, eingeleitet und betrieben werden⸗

Eben ſo ſoll es in Anſelung aller Angelegenheiten ge⸗ halten werden, woruͤber der Rath des Siegels der Titel zu berathſchlagen hat.

2. Ebenfalls ſollen die Aufſchlüſſe, die der General⸗Pro⸗ curator beym Rathe des Siegels der Titel vom Impetran⸗ ten, oder vom Majorats⸗Beſitzer etwa verlangen mag, ſo wie auch die Beweiſe, die der eine und der andere beyzubrin⸗ gen gehalten ißt, mittelſt der Advocaten beym Rathe gelie⸗ fert werden, ohne daß gleichwohl hiedurch an der Verfügung des Art. 12 unſeres zweyten Statutes in Betreff der Corres⸗ pondenz etwas abgeaͤndert wird, die der General⸗Procurator über die nehmlichen Gegenſtände mit den Orts⸗Obrigkeiten fuͤhren kann.

z. Wenn wir einen Titel, ganz oder zum Theile, doti⸗ ren, und zum Conſtituirungs-Acte der dem Majorate ange⸗ wieſenen Güter geſchritten werden ſoll, ſo ſoll der, welcher den Titel erhalten hat, einen der bey unſerem Rathe ange⸗ ſtellten Advocaten bey ſich haben, oder ſich ſogar, mit Be⸗ willigung unſeres Vetters des Prinzen Reichs-Erzkanzlers, durch ihn vertreten laſſen.

In dieſem letztern Falle muß der, welcher den Titel er halten hat, eine Special-Vollmacht ausſtellen, worin dem Advvcaten, den er beſtellt haben mag, die Macht ertheilt wird, ſich in ſeinem Nahmen, der Erfuͤllung der Bedingun⸗ gen zu unterwerfen, die wir allenfalls vorſchreiben moͤgen.

g. Die Ausfertigung und Ablieferung aller offenen Briefe (kaiſerlichen Diplome) ſoll gleichfalls durch Advocaten heym Rathe betrieben werden, die jedoch in keinem Falle den Ent⸗ wurf derſelben ihrer Bittſchrift beyfuͤgen duͤrfen.

5. Enthalten die Diplome die Errichtung eines Majora⸗ ſo ſoll der General-Secretar eine von unſerem Vetter

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