Teil eines Werkes 
Vierter und letzter Band (1809)
Entstehung
Seite
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N. angezeigt ſind, angewieſen werden; dieſer letztern Urſache wegen iſt gleichwohl die Anweiſung nur in ſo fern erlaubt, als die Ausbeſſerungen jene nicht überſteigen, die den Nieß⸗ brauchern zur Laſt liegen⸗

In dem einen ſo wohl als in dem andern Falle kann die Anweiſung nur bis zum Betrag der Hälfte der Einkünfte Statt haben..

§3. Treten Fälle ein, welche beträchtliche Arbeiten oder Ausbeſſerungen an den zum Majorate gehörigen Gebäuden und ſonſtigen Gütern nothwendig machen, und die Summen uͤberſteigen, worüber hieroben zu disponiren erlaubt worden iſt, ſo ſoll hierüber, wenn es Statt findet, mittelſt eines im Staats⸗Rathe von uns erlaſſenen Decretes, auf Anſtehen des wirklichen Beſitzers und auf das Gutachten des Rathes des Siegels der Titel das Erforderliche beſtimmt werden⸗

Wie vter Ti tel⸗

Von der Erlaubniß, die den Majoraten anklebenden Güter zu veräußern; von den Formalitäten dieſer Veräußerung und von der Wiederanlegung.

Sr it⸗

Von der Erlaubniß die einem Majorate anklebenden Güter

zu veräußern.

§4. Wir behalten uns vor, die Veraͤußerung der außer unſerem Reiche gelegenen, und von uns zur Dotation eines Titels angewieſenen Güter zu erlauben, und ſo gar, wenn die Umſtaͤnde es uns zu erheiſchen ſcheinen, anzubefehlen, um ſie durch Guͤter, die in Frankreich gelegen ſind, zu erſetzen.

55. Perſonen, die mit den Titeln, wovon im vorherge⸗ henden Artikel die Rede iſt, bekleidet ſind, haben ebenfalls die Befugniß, die Veraͤußerung und Wiederanlegung zu be⸗ gehren.

86. Die wirklichen Beſitzer, welche ſelbſt das Majorat dotirt haben, konnen, wenn es nothwendig oder nützlich iſt, die

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