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wenn man nicht bis zur Behauptung uͤbergeht, daß die Ge. ſetze der Moral und der Ehre einen erſten Ehemann ver— pflichten, von dem Seinigen herzugeben, um ſeiner Frauszu einer fernern Heirath zu verhelfen, daß es ihm nicht frey ſtehe, ihr zu ſchenken oder nichth zu ſchenken, zu ihrer Wohl— habenheit beyzutragen, ſo lange ſie ſeiuen Nahmen fuͤhren wird, ſeine Erben bis dahin eines Theiles ſeines Vermoͤgens zu berauben, und zu verordnen, daß es auf ſie zurückfallen ſoll, ſo bald ſeine Fran einen andern Beſchützer haben werde, der ſie ernähren könne, ſo wird mir die Behauptung immer ganz ſonderbar vorkommen, daß die Bedingung, im Wittwenſtande zu verbleiben, der Moral und den Geſetzen zu nahe trete, dem NaturRechte zuwider ſey, und ſo gar als ein Verboth angeſehen werden könne, welchem zu Folge die Wittwe ſich nicht wieder verheirathen duͤrfe.
pflegen laſſe; und da man vom Pächter weiter nichts als die gewöhnliche Nahrung fordern kann, ſo müſſen die Cur⸗Koſten dem Verpachter zur Laſt fallen.
Wird die Kuh durch die Krankheit verhindert, Milch zu ge⸗ ben ſo koͤnute der Pächter ſie vor Ablauf der vereinbarten Zeit zurückgeben, denn ungerecht wäre es, daß er ſie ernähren ſollte, ehne einigen Nutzen daraus zu ziehen.
Bleibt auch übrigens bey dieſem Contracte, wie Pothier be⸗ merkt, die Kuh ganz auf Gefahr des Verpachters, der das Ei⸗ genthum davon beybehält, und allen Gewinn von den Kälbern hat, ſo trifft man nichts deſtoweniger zuweilen die Uebereinkunft, daß der Pächter die Hälfte des Gewinns der Kälber haben, da⸗ gegen aber auch die Hälfte der Gefahr uͤbernehmen ſoll, wenn die Kuh allenfalls durch bloßen Zufall zu Grunde gehen würde, — eine Uebereinkunft, die nichts ungerechtes an ſich hat, weil die Hälfte an dem Gewinn der Kälber ein hinlaͤnglicher Preis für die Gefahr der Hälfte des Verluſtes der Kuh iſt. Repertoire de Jurispr. N. Chepeel, F. F.
B.
Ende des dritten Bandes.


