41 11M. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte.
ter fuͤr den einfachen, ohne Erbrechung der Thüre, und ohne Gewaltthaͤtigkeit veruͤbten Diebſtahl verantwortlich, weil er das Vieh ſorgfältig verwahren, und dem Diebſtahle vorbengen mußte. Der nehmlichen Meinung iſt auch Rous- seaud, v. cheptel, n. 4. Indeſſen ſcheint mir dieſes zu ſtrenge, es ſey dann, daß der Pächter die gewöhnlichen Vor⸗ ſichts⸗Maßregeln in Anſehung der Verwahrung des Viehes vernachlaͤßiget haͤtte.*)
Art. 1808.»Wenn hierüber Streit entſteht, ſo muß „der Pächter den Zufall beweiſen, und der Verpachter iſt „ſchuldig das Verſehen zu beweiſen, deſſen er den Pächter „beſchuldiget.«
Art. 1800.»Wird der Pächter freygeſprochen, weil der „Verluſt nur zufällig war, ſo muß er gleichwohl über die „Häute der Thiere Rechenſchaft geben.«
Hier bemerkte man, der Artikel lege dem Pächter eine ſchwer zu erfuͤllende Verbindlichkeit auf. Man antwortete, der Artikel verbinde ihn nicht immer, die Häute zu bezahlen, ſondern bloß Rechnung darüber abzulegen.
Art. 1810.»Geht alles Vieh ohne Verſchulden des »Pachters zu Grunde, ſo hat der Verpuͤchter den Verluſt »zu trägen. 3
»Geht nur ein Theil davon zu e ſo wird der Ver⸗ »luſt nach der urſpruͤnglichen Tare und nach der Abſchätzung, „die bey Erlöſchung des Contractes geſchieht, gemeinſchaft⸗ »lich getragen.«
Der Artikel iſt ſehr klar, und doch veranlaßte er eine Discuſſivn, die ſchwer zu verſtehen iſt.
*) Wenn son ſeiner Seite ꝛc. Z. B. jeun ſ ein Stück Vich verirrt hätte, und von einem Wolfe aufgefreſſen worden wäre, ohne daß der Pächter die erforderlichen Maßregeln ergriffen bätte, um es aufzuſuchen und wieder zu ſinden. Coquille zum Art. 2) Cap. a1 des Gewohnheits⸗Rechtes von Nivernais.
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