Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
486
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z36 1II. Vuch. VII. Tit. Von dem Rieth⸗Contraete.

eine gewiſſe Anzahl Viches, um es zu hüten, zu füt⸗ tern, und zu pflegen, unter den von ihnen gegenſeitig beliebten Bedingungen uͤberläßt.«

Zwey Gewohnheits-Rechte, nehmlich jenes von Nwer⸗ nais, und jenes von Berri, haben vom Verpachten des Viehes gehandelt; erſteres im Cap. 21, und letzteres im Tit. 17. Aus dieſen Gewohnheits-Rechten, und aus dem Commentar, welchen Coquille über jenes von Nivernais, und la Maumassiéere tiber das von Berri geſchrie⸗ ben hat, ſind die im gegenwärtigen Capitel aufgeſtellten Re⸗ geln geſchöpft worden. Zu dieſen Quellen muß man auch ſein⸗ Zuflucht nehmen, wenn man eine vollſtuͤndigere Erlau⸗ terung dieſer Regeln zu haben wuͤnſcht.

Art. 1801.» Es gibt mehrere Arten, wie man das Vieh verpachtet:«

Die einfache oder gewöhnliche Art das Vieh zu verpach⸗ ten(cheptel simple ou ordinaire),

Die Verpachtung des Viehes zur Hälfte(cheptel à moitié)

Die Verpachtung des Viehes an einen Pächter, der entweder einen beſtimmten Pacht oder einen aliquoten Theil der Fruͤchte zu liefern hat.«

Es gibt endlich noch eine vierte Gattung dieſes Con⸗ tractes, die man nur im uneigentlichen Sinne Verpachtung »des Viehes nennt.«

Art. 1802.»Man kann jede Gattung von Viehe das ſich vermehren, oder für den Ackerbau oder den Handel » Vortheil bringen kann, verpachten.«

La Thaumasière ſagt, das Verpachten der Schweine ſey unerlaubt und wucherlich, wenn der Verpachter ſie dem Pächter nicht zur Hälfte gibt, ohne ſie im Falle der Theilung zurückneh⸗ men zu können, oder wenn er nicht zur Fuͤtterung beyträgt, oder wenn er nicht dem Pächter mehr als die Hälfte des Nutzens zukommen laͤßt. Nach der Allgemeinheit der Aués