M. Buch. 1M. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten.
te Abſ ntt⸗ Von der Faͤhigkeit der contrahirenden Theile.
Art. 1123.» Ein jeder kann contrahiren, in ſo fern er „nicht von dem Geſetze dazu unfaͤhig erklärt iſt.«
Art. 1124.„Unfaͤhig zum Contrahiren ſind:«
„Die Minderjährigen;«
„Die Interdicirten;«
»„Die verheiratheten Frauen in den Fällen, welche das „Geſetz ausdruckt;«
»Und überhaupt alle diejenigen, denen das Geſetz gewiſſe „Contracte unterſagt hat.«
Unter die Zahl der zu contrahiren unfaͤhigen Perſonen hatte man die Unmuͤndigen geſetzt. Dieſes Wort wurde aus⸗
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Welche mittelſt eines Particular⸗Litels; und zwar a) ohne Uuterſchied, ob es ein läſtiger, oder luerativer Titel ſey; ſo wie es auch b) gleichviel iſt, ob z. B. Jacob in einem Vergleiche, den ich mit ihm geſchloſſen habe, ſich ver⸗ pflichtet hat, nie Anſpruͤche geltend zu machen, die er auf dieſes beſtimmte Haus, welches ich beſitze, ctwa haben möchte,(Pactum in rem conceptum) ohne zu ſagen, gegen wen, oder ob er ſich anheiſchig mache, nie gegen mich ſeine Anſprüche auf dieſes Haus geltend zu machen,(pactum in Personam conceptum). In beyden Fällen habe ich die Vermuthung für mich, daß ich für alle meine Nachfolger ohne Unterſchied ſtipulirt habe. Pactum conventum oum venditore, heißt es in T. 17, F. 5, /. d⸗ Pact., si in rem constituatur, secundum Proculi sententiam et emptori prodest.... Sccundum autem Sabini sententiam, eliamsi in Personam con- ceptum est, et in emptorem valet, qui hoc'esse existimat, etsi per donatienem successio facta sit. Denn, wenn ich für miüch ſtipulire, ſo wird von mir vermuthet, daß ich für alle diejenigen ſtipulire, die mich repraͤſentiren; nun aber repräſentiren mich nicht nur meine Erben, ſondern auch in Hinſicht z. B. dieſes Hauſes, alle diejenigen, die mir mittelbar oder unmittelbar, und unter welchem Titel es auch immer ſeyn mag, darin nachfolge. Pothier, n. 6.
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