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Allgemeine Verfuͤgungen.
18. Die im gegenwärtigen Decrete enthaltenen Verfügune gen ſollen zehn Jahre lang vollzogen werden, indem Wir hoffen, daß bey Ablauf dieſer Friſt, und mittelſt der ver⸗ ſchiedenen in Hinſicht der Juden ergriffenen Maßregeln, zwi⸗ ſchen ihnen und den übrigen Buͤrgern unſeres Reiches kein Unterſchied mehr ſeyn wird; wobey wir Uns jedoch fuͤr den Fall, wenn wir Uns in unſerer Hoffnung getäuſcht ſehen ſollten, vorbehalten, die Vollſtreckung deſſelben, ſo lange als Uns dienlich ſcheinen wird, zu erweitern.
10. Die in Bordeaur und in den Departementen der Gironde und der Haiden anſäßigen Juden ſind, weil ſie zu keiner Klage Anlaß gegeben haben, und kein unerlaubtes Gewerb treiben, von den Verfügungen des gegenwärtigen Decretes ausgenommen.*)
20. Unſere Miniſter ſind, und zwar jeder von ihnen in dem, was ihn betrifft, mit der Vollziehung des gegenwärti⸗ gen Decretes beauftragt.
Ende des vierten und letzten Bandes.
) Durch ein Decret vom 16. Julius 1803 ſind die zu Livorns anſaͤßigen Juden ebenfalls von den Verfuͤgungen dieſes Deeretes
ausgenommen worden. B⸗


