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kaufen oder Austauſchen beſteht, treiben, ohne zu dieſem Ende ein Patent vom Präfecten des Departements erhalten zu ha⸗ ben; dieſes Patent ſoll nur auf genau eingezogene Erkundi⸗ gungen, und auf ein Zeugniß 1) des Municipal-Rathes, daß beſagter Jude, weder Wucher noch einen unerlaubten Handel getrieben, 2) des Conſiſtoriums der Synagoge, in deren Bezirke er wohnt, über ſeine gute Aufflhrung und Red⸗ lichkeit, ertheilt werden⸗
8. Dieſes Patent muß alle Jahre erneuert werden⸗
o. Unſere General⸗Procuratoren bey unſern Juſtitz-Höfen werden insbeſondere beauftragt, geſagte Patente mittelſt einer eigends da fuͤr erlaſſenen Entſcheidung des Hofes widerrufen zu laſſen, ſo oſt es zu ihrer Wiſſenſchaft gelangt, daß ein mit einem Patente verſehener Jude Wucher treibt, oder ſich mit einem betrügeriſchen Handel abgibt⸗
10. Jedes von einem nicht patentiſirten Juden vorge⸗ nommene Handels⸗Geſchäft iſt nichtig und kraftlos⸗
II. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit jeder von einem nicht patentiſirten Juden auf Guͤter genommenen Hypothek, wenn bewieſen wird, daß die Hypothek für eine Forderung, die aus einem Wechſel⸗Briefe entſpringt, oder für irgend ein Han⸗ dels⸗Geſchäft im Großen oder Kleinen, genommen worden iſt
12. Alle Contraete oder Schuld⸗Verſchreibungen, die zu Gunſten eines nicht patentiſirten Juden für Urſachen unter⸗ zeichnet worden ſind, die mit dem Handel im Großen oder Kleinen oder ſonſtigen Handels⸗Geſchäften nichts gemein ha⸗ ben, können zu Folge einer gerichtlichen Information von unſern Tribunälen nochmahls unterſucht werden⸗ Der Schuld⸗ ner ſoll zum Beweiſe zugelaſſen werden, daß Wucher oder ein Reſultat eines betrügeriſchen Handels vorhanden ſey; wird der Beweis geliefert, ſo kdnnen die Forderungen entwe⸗ der vom Gerichte nach Gutbefinden heruntergeſetzt, oder wenn der Wucher zehn Prozent uͤberſteigt, für nichtig erklaͤrt werden⸗


