34 U. Buch. K. Tit. Von dem Leih⸗ und Darleheus Contracte.
„Hat man indeſſen nur aus Rückſicht für den Entlehner „und ihm bloß für ſeine Perſon geliehen, dann können die „Erben nicht fortfahren, die geliehene Sache zu gebrauchen.«
Nach der F. 12, F. 1, de precario iſt der Erbe des Leihers zwar verbunden, den Leih⸗Contract in Anſehung des Entlehners zu halten; der Leiher iſt aber hiezu gegen die Er⸗ ben des Entlehners nicht verpflichtet: quia ipsi duntawat, non haredi concessa possessio est. Unſer Artikel hat die Ausnahme zur Regel gemacht, und vielleicht mit Recht⸗
Zweyter Ab ſchnitt.
Von den Berpflichtungen des Eutlehners.
Art. 1880.»Der Entlehner iſt ſchuldig, als ein guter „Hausvater für die Aufbewahrung und Erhältung der ge⸗ „liehenen Sache zu ſorgen. Er darf ſich ihrer nur zu dem „ Zwecke bedienen, wozu ſie ihrer Natur nach oder durch die „Uebereinkunft beſtimmt iſt; alles bey Strafe, nach Beſchaf⸗ „fenheit der Umſtände, den Schaden und entbehrten Gewinn „zu erſetzen.⸗
Die Römer unterſchieden drey Fälle; entweder wurde nehmlich 1) bey dem Leih⸗Contracte bloß der Vortheil des Entlehners bezweckt, oder er gereichte 2) zum gemeinſchaft⸗ lichen Nutzen des Leihers und des Entlehners, z. B. wenn ich meinem Aſſociirten ein Pferd leihe, um eine Angele⸗ genheit der Geſellſchaft zu beſorgen, oder das Leihen geſchah 3) bloß zum Vortheile oder zum Vergnuͤgen des Leihers, z. B. wenn ich meiner Braut Schmuck leihe.
Im erſten Falle forderten ſie vom Entlehner die größte Sorgfalt, diligentiam eractissimam; ſo gar war es nicht genug, wenn er auf die geliehene Sache diejenige Sorgfalt verwendete, womit er ſeine eigene Geſchaͤfte zu verſehen pflegte, si alius diligentior custodire potuerit. Im zweyten Falle war der Entlehner nur zu einem gewöhnlichen Fleiße verbunden, und im dritten war er nur für ſein grobes Ver⸗ ſchulden verautwortlich. S. die T. 1,§F. 4.. de oblig. et act. und die TT. 5 und 18 F.


