Teil eines Werkes 
Vierter und letzter Band (1809)
Entstehung
Seite
18
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1 UM. Buch. IX. Tit. Von dem Soeietäts⸗Contraete.

Art. 1857.Iſt die Verwaltung mehrern Geſellſchaf⸗ tern aufgetragen worden, ohne daß man ihre Verrichtun⸗ gen beſtimmt, oder dabey ausgedruckt hätte, daß einer ohne den andern nicht handeln ſoll, ſo kann ein jeder von ih⸗ nen beſonders alle Handlungen dieſer Verwaltung vornehmen.«

Art. 1858.» Hat man dabey ausbedungen, daß ein Perwalter ohne den andern nichts unternehmen ſoll, ſo kann, ohne neuen Vertrag, einer von ihnen in Abweſen⸗ heit des andern nichts vorneßmen, ſelbſt wenn ès dieſem jetzt unmoglich ſeyn ſollte, bey den zur Verwaltung geho⸗ »rigen Handlungen mitzuwirken.

Dieſe Entſcheidung muß nicht zu ſtrenge genommen wer⸗ den; es kann nehmlich Fälle geben, worin es durchaus nothwendig iſt, irgend eine Handlung vorzunehmen, um ei⸗ nen großen und bevorſtehenden Schaden zu verhüten; zuver⸗ läſſig iſt in einem ſolchen Falle der Mit⸗Verwalter berechtigt, es zu thun, und muß es thun, weil jeder Geſellſchafter, ſelbſt wenn er nicht Verwalter iſt, es zu thun ſchuldig wäre. Dieſer Artikel muß folglich von gewohnlichen Fällen, von neuen Unternehmungen verſtanden werden⸗

Art. 1850.»Iſt über die Art der Verwaltung in dem »Vertrage nichts beſonders feſtgeſtellt worden, ſo befolgt man folgende Regeln:

1) Man nimmt an, daß die Geſellſchafter ſich gegen⸗ »ſeitig die Gewalt eingeräumt haben, fuͤr einander zu ver⸗ walten. Was ein jeder von ihnen unternimmt, iſt gültig, »ſelbſt für den Antheil ſeiner Geſellſchafter, wenn er ſchon ihre Einwilligung nicht eingehohlt hat, jedoch mit Vorbehalt des Rechtes, das dieſen letztern, oder auch einem von ihnen zu⸗ ſteht, ſich dem Unternehmen zu widerſetzen, ehe es abge⸗ ſchloſſen iſt.«

2) Jeder Geſellſchafter darf ſich der Sachen bedienen, die der Societät zugehören, vorausgeſetzt, daß er ſie zu dem Zwecke verwendet, der durch den Gebrauch beſtimmt iſt, und daß er ſich ihrer nicht gegen das Intereſſe der

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