Teil eines Werkes 
Vierter und letzter Band (1809)
Entstehung
Seite
15
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III. Buch 1X. Tit. Von dem Soeietats Contraete. 15

Antheile zukommen zu laſſen. Man beſchloß nun, ihm den geringſten beyzulegen, theils um ihn hiedurch darauf auf⸗ merkſam zu machen, daß er ſeinen Antheil beſtimmen laſſen möge, theils um ſeine Sorgloſigkeit nicht zu ermuntern. S. den Bericht, den Herr Bouteville dem Tribunate abgeſtat⸗ tet hat⸗

Art. 1854.»Sind die Geſellſchafter darin übereinge⸗ kommen, daß ſie einem von ihnen oder einer dritten Perſon die Beſtimmung der Antheile überlaſſen wollen, ſo kann dieſe Beſtimmung nur dann angefochten werden, wenn ſie der Billigkeit offenbar zuwider iſt.

Keine Beſchwerde wird in dieſer Hinſicht mehr zugelaſſen, wenn von dem Zeitpuncte an, da der angeblich verletzte »Theil die erfolgte Beſtimmung gekannt hat, mehr als drey Monnte verſtrichen ſind, oder wenn er ſchon angefangen hat, dieſe Beſtimmung zu vollziehen.«

Wenn ſie der Billigkeit ꝛc. Dieß iſt eine Regel, welche das Gewiſſen der Richter leiten muß; d. h. nur in dem Falle einer großen Ungerechtigkeit müſſen ſie ſich ent⸗ ſchließen, von der einmahl gemachten Beſtimmung abzuwei⸗ chen. Ich waͤre der Meinung, daß es nur dann geſchehen dürfe, wenn eine Verletzung über die Haͤlfte vorhanden waͤre.

Mehr als drey Monate. In unſerem Entwurfe hieß es: dreyßig Tage; ein anderer ſchlug ein Jahr vor: alles dieſes war, wie man leicht einſieht, willkührlich.*)

Art. 1855.»Ein Vertrag, wodurch einem der Geſell⸗ ſchafter allein aller Gewinn zuerkannt würde, iſt unguͤltig.

*) Da der vorliegende Artikel keine Beſchwerde mehr zulaͤßt, wenn mehr als drey Monate von der Zeit an verſtrichen ſind, wo der angeblich verletzte Theil von der Beſtimmung der Antheile Kennt⸗ niß erlangt hattè, ſo muß ihm dieſe Beſtimmung vermittelſt einer förmlichen Inſinuation, oder vermittelſt eines andern gleichgelten⸗ den Actes, wodurch er in Verzug geſetzt wird, ſich darüber zu beſchwerenbekannt gemacht werden.