Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
488
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468 1Il. Buch. VIII. Tit. Von dem Mieth⸗Contracte.

ter fuͤr den einfachen, ohne Erbrechung der Thüre, und ohne Gewaltthaͤtigkeit verübten Diebſtahl verantwortlich, weil er das Vieh ſorgfältig verwahren, und dem Diebſtahle vorbeugen mußte. Der nehmlichen Meinung iſt auch Rous- seaud, v. cheptel, n. 4. Indeſſen ſcheint mir dieſes zu ſtrenge, es ſey dann, daß der Pächter die gewöhnlichen Vo' ſichts⸗Maßregeln in Anſehung der Verwahrung des Viehes vernachlaͤßiget haͤtte.*)

Art. 1808.» Wenn hierüber Streit entſteht, ſo muß der Pächter den Zufall beweiſen, und der Verpachter iſt ſchuldig das Verſehen zu beweiſen, deſſen er den Pächter beſchuldiget.«

Art. 1800.»Wird der Pächter freygeſprochen, weil der Verluſt nur zufällig war, ſo muß er gleichwohl über die

Häute der Thiere Rechenſchaft geben.«

Hier bemerkte man, der Artikel lege dem Paͤchter eine ſchwer zu erfuͤllende Verbindlichkeit auf. Man antwortete, der Artikel verbinde ihn nicht immer, die Häute zu bezahlen, ſondern bloß Rechnung darüber abzulegen.

Art. 1810.»Geht alles Vieh ohne Verſchulden des Pichters zu Grunde, ſo hat der Verpachter den Verluſt Nzu tragen.«

Geht nur ein Theil davvn zu Grunde, ſo wird der Ver⸗ luſt nach der urſpruͤnglichen Taxe und nach der Abſchätzung, die bey Erlöſchung des Contractes geſchieht, gemeinſchaft⸗ lich getragen.«

Der Artikel iſt ſehr klar, und doch veranlaßte er eine Diseuſſion, die ſchwer zu verſtehen iſt.

*) Wenn son ſeiner Seite ꝛe. 3. B. wenn ſich ein Stuͤck Vieh verirrt hätte, und von einem Wolfe aufgefreſſen worden wäre, ohne daß der Pächter die erforderlichen Maßregeln ergriffen hätte, um es aufzuſuchen und wieder zu finden. Coquille zum Art. 3, Cap. 21 des Gewohnheits⸗Rechtes von Nivernais.

5 B.