Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
13
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III. Buch. III. Tit. Von Contraeten und Verbindlichkeiten. 13

toriſchen Maͤngel, die die Zernichtung des Verkaufes oft zur Felge haben. S. den Art. 1649.

Was den zweyten Theil unſeres Artikels betrifft, habe ich vor Kurzem folgende Frage zur Sprache bringen gehört: Peter ſteht auf dem Puncte, wegen Zahlung einer dem Johann ſchuldigen Summe verhaftet zu werden; Carl verbürgt ſich für ihn, in der Meinung, daß jener Johann ſein Freund, und Beamter in einem gewiſſen Orte ſey, und in der Zuver⸗ ſicht, daß er ihm Zeit und Erleichterung geſtatten werde. Unter dieſer Eigenſchaft wird auch Johann in dem Verbuͤr⸗ gungs⸗Acte bezeichnet, der zwiſchen Carl und dem Bevoll⸗ maͤchtigten des Johann errichtet wird; es ergibt ſich indeſſen, daß der Glaͤubiger des Peter nicht jener JFohann ſelbſt, ſon⸗ dern deſſen Bruder iſt, der ebenfalls kein Beamter iſt. Nun behauptet Carl, daß ſeine Bürgſchaft nichtig ſey, weil er ſie nicht eingegangen haben wuͤrde, wenn er gewußt hätte, daß der Gläubiger ein anderer als ſein Freund Johann waͤre, und er ſetzt noch hinzu, daß der Bevollmächtigte, da er ihn uͤber feinen Irrthum in der Perſon des Glaͤubigers nicht benach⸗ richtigt, ſich eines Betrugs gegen ihn ſchuldig gemacht habe. Meines Erachtens, iſt unſerem Artikel zufolge, die Einrede Carls gegründet.

Art. IIII. Zwang, welcher wider denjenigen aus⸗ »geübt worden, der die Verbindlichkeit übernahm, iſt ein »Grund der Nichtigkeit, hätte ihn auch ein Anderer, als »der, zu deſſen Vortheile der Vertrag geſchloſſen worden, ein Dritter, ausgeübt.«

Haͤtte ihn auch ein anderer.... ausgeuͤbt. Dieß ſtimmt mit der T. g. quod met. überein. Hätte ich aber einem Dritten etwas verſprochen, um mich vom Zwange, den man mir anthat, befreyen zu helfen, ſo wuͤrde dieſe Verbindlichkeit gältig ſeyn, unerachtet ſie durch Furcht ver anlaßt wurde;(d. T. 9. F. 1.). Nach der Meinung Pothier's wäre jedoch die verſprochene Belohnung, falls ſie zu ſiark ſeyn ſollte, der Verminderung unterworfen⸗