s III. Buch. III. Tit. Von Contracten und Verbindlichkeiten.
der Geſellſchafts⸗- und Contract. Inst.
de oblig. ea consensu.
Was die Verbindlichkeiten ienſt die aus den Quaſi⸗ Contracten, aus den Delicten und Quaſi-Delicten entſpringen, dieſe machen den Gegenſtand des folgenden Titels unſeres Geſetzbuches aus.
Alle dieſe Contracte, und alle dieſe Verbindlichkeiten gaben zu verſchiedenen Klagen Anlaß, deren jede ihre eigene Formel hatte; die Pecemviri hatten ſie nicht in ihre Geſetze einge⸗ ruüͤckt, ſondern kurz hernach wurden ſie abgefaßt, und den hohen Prieſtern zur Aufbewahrung übergeben, die ſie ablie⸗ ferten, auslegten, und ein Geheimniß daraus machten. Pom- ponius in T.
Appius Claudius faßte ſie zu ſeinem und ſeiner Collegen Gebrauch in einer beſſern Ordnung ab; aber Cunius Flavius, ſein Secretar, entwendete ihm heimlich ſein Buch, und machte es dffentlich bekannt, wofür das Volk ihn aus Dankbarkeit zum Aedilis erhob, obſchon er nur der Sohn eines Freyge⸗ laſſenen war. Pomponius edd.
Alle dieſe Formeln, und die ſo eben angeführten Einthei⸗ lungen nennen wir einſtimmig und ohne weiteres— Spitz⸗ findigkeiten, und in Beziehung auf unſere Sitten und Gebraͤuche ſind ſie es auch zuverläßig für uns; indeſſen muß man doch nicht außer Acht laſſen, wie Montesquien ſagt, daß ein Volk, welches ſelbſt Richter war, oder doch daſuͤr gehalten wurde, und dem man nur einfache Fragen zur Entſcheidung vorlegen mußte, dieſer Formeln allerdings bedurfte. Man koͤnnte noch hinzuſetzen, daß alle auf ihre Freyheit eiferſüch⸗ tige Völker den Formen äußerſt anhiengen, wovon Blakstone viele Beyſpiele liefert.
Dem ſey nun, wie ihm wolle, als die Regierungk-Form ſich änderte, verließ man allmählig alle dieſe kleinliche Diſtinc— tionen; die Richter erweiterten ſich ſelbſt ihren Machtkreis, indem ſie ſich der Billigkeit mehr naͤherten, und Conſtantin ſchaffte endlich alle jene feyerliche Worte durch ein Geſetz ab,
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