Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
531
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III. Buch. M. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 531

Uebrigens begreife ich nicht, wie ein neuerer Schriftſteller, der Verfügung unſeres Artikels ungeachtet, hat behaupten können, daß Schenkungen unter Ehegatten im Ganzen nich⸗ tig ſeyen, wenn ſie die disponible Quote überſteigen.

Art. 1097.»Ehegatten koͤnnen waͤhrend der Ehe weder durch einen Act unter Lebenden noch durch Teſtament ſich »einander und gegenſeitig eine Schenkung in einem und demſelben Acte machen.«

S. die Anmerkungen zum Art. 968.

Art. 1098.Wer Kinder aus einer vorherigen Ehe hat, und zur zweyten oder weitern Ehe ſchreitet, es ſey der Mann oder die Frau, kann ſeinem neuen Ehegatten nicht mehr geben, als der Antheil eines ehelichen Kindes beträgt, das unter den übrigen am wenigſten begünſtiget iſt. In keinem Falle duͤrfen gleichwohl dieſe Schenkungen ein Vier⸗ theil des Vermögens überſteigen.

Anfangs war dieſer Artikel ſo abgefaßt, daß diejenigen, die zur zweyten Ehe ſchreiten würden, ihrem zweyten Ehe⸗ gatten mehr nicht geben dürften, als den Wießbrauch von ſo viel, als ein Kind bekommt, das am wenigſten beguͤn⸗ ſtigt iſt; und man hatte noch hinzugeſetzt, daß ſie über das⸗ jenige, was ſie von ihrem erſtern Ehegatten bekommen hät⸗ ten, nicht disponiren könnten, ſo lange Kinder aus dieſer Ehe vorhanden wären.

geber gleichwohl aus einer nachherigen Ehe noch Kinder geboren werden. So entſchied die Section des requstes des Caſſations⸗ Hofes am 29. Meſſidor 11. J.(13. Julius 1803) in der Sache der Wittwe Girault. Jurispr. du Trib. de Cassat. XII. p. 21 u. f. Freylich wurde dieſer Fall nach dem Art. 39 der Ordon⸗ nanz von 1731entſchieden; da indeſſen eben dieſer Artikel die Quelle iſt, woraus der Art. 960 des Geſetzbuches Nap. geſchoͤpft wurde, ſo muß die nehmliche Entſcheidung auch jetzt noch ein⸗

treten. B.