III. Buch.
U. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 521
die Kinder erſtrecke, und deßwegen iſt ſie auch nur dann kraftlos, wenn der Geſchenkgeber den Geſchenknehmer, und deſſen Nachkommenſchaft uͤberlebt;(Art. 1089.) Anders ver⸗ hält es ſich aber mit einer Schenkung, die ſich Eheleute un⸗ tereinander gemacht haben; ſſtirbt nehmlich der Beſchenkte vor dem Geſchenkgeber, ſo kehren die geſchenkten Güter auf den ſchenkenden Ehegatten zurück, und gehen nicht auf die Kinder über. Alſo, wird in der Schenkung gegenwärtigen Vermögens die Bedingung des Ueberlebens in dem Falle, wovon die Rede iſt, nie ſtillſchweigend verſtanden; dagegen dieſe Bedingung mit einer Schenkung zukünftigen, oder ge⸗ genwaͤrtigen und zukünftigen Vermoͤgens immer ſtillſchweigend verknüpft iſt.
Art. 1094.„Ein Ehegatte kann fuͤr den Fall, da er „keine Kinder oder Abkömmlinge zuruͤcklaſſen wuͤrde, zum „PVortheile des andern Ehegatten, es ſey durch einen Hei⸗ „raths⸗Contract oder auch während der Ehe, dem Eigenthum „nach über alles das verordnen, worüber er auch zum Vor⸗ „theile eines Fremden verordnen dürfte, und nebſt dem „noch uͤber den Nießbrauch der ganzen Erbportion, worüber „das Geſetz zum Nachtheile der Erben zu verordnen ver⸗ „biethet.«
„Der Ehegatte, welcher die Schenkung macht, kann da⸗ „gegen für den Fall, da er Kinder oder Abkömmlinge zurück⸗ „laſſen würde, dem andern Ehegatten entweder ein Viertheil „eigenthümlich und ein anderes Viertheil zum Nießbrauche, „oder die Haͤlfte ſeines ganzen Vermoͤgens zum Nießbrauche „allein, ſchenken.“
Dieſer Artikel bildet ein neues Recht fuͤr alle Provinzen, ſo wohl für jene, worin das römiſche Recht galt, als auch für jene, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten.
In den letztern waren die Ehegatten gemeiniglich nur befugt, ſich einander ein gegenſeitiges Geſchenk zu machen. Se. den Art. 282 des Gewohnheits⸗Rechtes von Paris; und ſelbſt hierüber waren die Gewohnheiten unendlich verſchieden⸗


