III. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Leſtamenten. 519
Contracte die Schenkung geſchehen iſt, ausbedungene Vor⸗ theile ſubſidiariſch unterworfen bleiben; warum ſollte alſo dieſe Hypothek dann erldſchen, wenn eine Schenkung kraftlos wird, die ſo gar ohne eine ſolche Ausbedingung des Ruͤckfalls gemacht worden iſt?
Freylich ſpricht unſer Artikel nahmentlich nur von Schen— kungen gegenwärtigen und zukuͤnftigen Vermögens; aber er befreyt ſie doch auch nicht von der Hypothek der Frau, im Falle ſie kraftlos werden; und öndert wohl der Umſtand, daß die Schenkung gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen in ſich begreift, das Mindeſte an dem Beweggrunde, der die Aufrechthaltung dieſer Hypothek bewirkt, wenn der Ruͤckfall eintritt, er mag geſetzlich oder vertragsmäßig ſeyn? Iſt es nicht faſt immer zuverläßig, daß die Schenkung den Ent⸗ ſchluß zur Heirath hervorgebracht hat?
Art. 1000.„Alle den Ehegatten in ihrem Heiraths⸗ „Contracte gemachten Schenkungen ſind bey der Eröffnung „der Succeſſion des Gebers der Reduction bis auf den ali⸗ „quoten Theil unterworfen, worüber er nach den Geſetzen „verordnen konnte.“
Dieſer Artikel ſtimmt mit der allgemeinen im Art. 920 des Geſetzbuches enthaltenen Regel, und mit dem Art. 35 der Ordonnanz von 1731 überein.
Von Verordnungen unter Ehegatten in dem Heiraths⸗ Contracte oder waͤhrend der Ehe.
Art. 1091.„Ehegatten können in dem Heiraths⸗Con⸗ „tracte ſich wechſelſeitig, oder auch einer dem andern jede „Schenkung machen, die ſie für gut finden, unter den hier „unten ausgedruckten Modificationen.
Art. 1092.„Eine Schenkung unter Lebenden, die ſich „bloß auf gegenwärtiges Vermögen bezieht, und in einem „Heiraths⸗Contracte unter Ehegatten geſchehen iſt, hat nic⸗ „mahls den Sinn, als wäre ſie unter der Bedingung ge⸗


