Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
508
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5os II. Buch. U. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten.

wie können ſie gewöhnlich ihre Güter in abgeſonderten Acten unter ihren Kindern theilen, wenn ihre Beſitzungen untereinan⸗ der vermiſcht ſind, oder aus Gütern beſtehen, die ſie zuſam⸗ men erworben haben? Nothwendig möſſen ſie dann unter ſich einig ſeyn, um dem nehmlichen Kinde ein Gut zu ge⸗ ben, was ibnen gemeinſchaftlich zugehoͤrt, indem ſie ſonſe ihren Zweck verfehlen und der eine die Dispoſition des an⸗ dern unnütz oder unausfuͤhrbar machen wird.

Das Geſetz hätte ſich olſo hierüber beſtimmt erklären müſſen. Unterdeſſen theile ich hier meine Meinung mit, auf welche vielleicht meine Ueberzeugung Einfluß hat, daß es nützlich ſey, die Frage mit ja zu beantworten.

Der Art. 77 der Ordonnanz von 1735 ſchafft den Ge⸗ brauch der wechſelſeitigen Teſtamente und Codicille in dem nehm⸗ lichen Acte, ſogar unter Ehegatten, ab, ohne Nachtheil gleich⸗ wohl der Vollziehung der Theilungs⸗Acte unter Kindern und Descendeuten.

Hier ſind alſo die Theilungs⸗Acte, die Ehegatten zuſam⸗ men unter Kindern machen, ganz ausdruͤcklich gehandhabt; da nun unſer Geſetzbuch nichts enthält, was dieſem zuwider iſt, da es weder ausdrucklich noch ſtillſchweigend dieſe Verfii⸗ gung der Ordonnanz abgeſchafft hat, ſo muß ſie auch noch jetzt in Vollzug geſetzt werden.

Zwar hat unſer Geſetzbuch, Art. 968, eben ſo wie die Ordonnanz, den Gebrauch der wechſelſeitigen Teſtamente und Codicille aufgehoben, und aus dieſem Grunde war ich auch in meinen Anmerkungen zu dieſem Artikel der Meinung, daß es nicht mehr erlaubt ſey, wechſelſeitige Schenkungen auf den Todesfall zu machen, weil heut zu Tage zwiſchen ih⸗ nen und zwiſchen Teſtamenten und Codicillen kein Unter⸗ ſchied iſt; allein die Theilungt-Acte bilden eine ganz eigene Claſſe von Dispoſitionen, die das Geſetzbuch von allen an⸗ dern unterſchieden hat, und wovon es in einem abgeſonder⸗ ten Capitel handelt; auf ſie läßt ſich folglich eine Abſchaf⸗ fung nicht anwenden, worunter ſie bloß deßwegen nicht be⸗