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Zweyter Band (1808)
Entstehung
Seite
507
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UI. Buch. II. Tit. Von Schenkungen und Teſtamenten. 507

Art. 1073.Der zur Vollziehung ernannte Vormund iſt perſoͤnlich verantwortlich, wenn er ſich nicht durchaus nach den Regeln gerichtet hat, die hier oben feſtgeſtellt ſind, um das Vermoͤgen zu beurkunden, die Mobilien zu verkan⸗ fen, die Gelder anzulegen, und die Transſcription und Ein⸗ ſchreibung zu veranſtalten, und uͤberhaupt, wenn er nicht allen erforderlichen Fleiß angewendet hat, damit die aufer⸗ legte Reſtitutivn wohl und getreu vollzogen werde.

Dieß hindert den Regreß nicht, den der Subſtituirte auf das freye Vermögen des Beſchwerten nehmen kann.

Art. 1074.» Iſt der Beſchwerte minderjaͤhrig, ſo kann er auch in dem Falle, da es ſeinem Vormunde an Zahlungs⸗ Mitteln fehlt, wider die Nichtbefolgung der Regeln, die in den Artikeln des gegenwärtigen Capitels ihm vorgeſchrieben ſind, nicht in den vorigen Stand geſetzt werden.

Nach dem Art 1070 hätte der vorliegende wohl hinweg⸗ bleiben können⸗

Siebentes Capitel.

Von Theilungen, die von dem Vater, von der Mutter oder andern Ascendenten unter ihren Descendenten vorge⸗ nommen werden.

Art. 1075.Eltern und andere Ascendenten können unter ihren Kindern und Abkoͤmmlingen ihr Vermögen thei⸗ len und ihnen die Loſe anweiſen.

Lieſt man dieſen Artikel, ſo fragt man ſich zuerſt, ob El⸗ tern befugt ſeyen, die Theilung ihres Vermögens unter ihren Kindern und Descendenten in einem und dem nehmlichen Acte vorzunehmen. Koͤnnen ſie dieß nicht, dann iſt dieſe eigene Weiſe zu disponiren von wenigem Nutzen, weil ſie es ohne⸗ hin, jeder für ſich, ſogar in einem eigenhändigen Teſtamente thun dürfen⸗

Sehr viel wäre aber daran gelegen, daß ihnen frey ſtün⸗ de, es in einem und dem nehmlichen Acte zu thun; denn