12 II. Buch. I. Tit. Von der Eintheilung der Güter.
3 wey e Von den Mobilien.
Art. 527.»b Die Guͤter ſind beweglich entweder ihrer „Natur nach, oder zu Folge einer Beſtimmung des Ge⸗ „ ſetzes. 6
Art. 5as.„Ihrer Natur nach beweglich ſind die Kör⸗ „per, die ſich von einem Orte zum andern bringen laſſen, „es ſey, daß ſie durch eigene Kraft ſich bewegen, wie die „Thiere, oder daß ſie ihre Stelle nur durch die Wirkung „einer äußern Kraft verändern können, wie die lebloſen „Dinge.“
Art. 529.„Zu Folge der Beſtimmung des Geſetzes ſind „beweglich die Obligationen und Klagen, deren Gegenſtand „in Summen, die man einfordern kann, oder in Mobiliar— „Effecten beſteht, Actien oder Antheile an Finanz- Hand⸗ „lungs- oder Induſtrie-Geſellſchaften, wenn ſchon unter dem
„Vermögen der Geſellſchaften ſich unbewegliche Güter be⸗
„finden, die zu dieſen Unternehmungen gehören. Nur in „Rückſicht eines jeden Geſellſchafters, ſo lange die Societät „dauert, werden dieſe Actien oder Antheile unter die Mobi⸗ „lien gerechnet.“
„Gleichfalls gehören zu Folge der Beſtimmung des Ge⸗ „ſetzes unter die beweglichen Güter die Erb— oder Leibren⸗ „ten, der Staat oder Privat-Perſonen mögen ſie zu zahlen „haben.“
Die Actien und Antheile an den Handlungs Geſellſchaften veranlaßten eine ernſthafte Discuſſion: dieſe zwey Worte bedeuten nicht das nehmliche; wer einen Antheil hat, iſt
Theilnehmer und Mit⸗Eigenthümer; eine Artie macht jeman⸗
den bloß zum Commanditaͤr, und gibt kein Recht auf das Eigenthum. So gehört bey der Unternehmung des Brücken— Baues in Paris, und bey der Bank von Frankreich das Ei—
genthum dein moraliſchen Weſen zu, das Geſellſchaft ge⸗
nannt wird, jeder Actionnaͤr aber hat bloß Rechte auf den
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