504 Nachtrag.
gen nicht anwendbar ſey, die erſ nach wirklich aufselöſter Shegeſchehen, wenn auch Kinder aus der aufgelöſten Ehe vor⸗ panden ſeyn ſollten, weil der Artikel nur ſolche Anerkennungen den aus der Ehe gezeugten Kindern für unnachtheilig erkläre, die waͤhrend der Ehe geſchehen. Jurispr. de la Gour de Cassat.
1808 a. d. D. B.
Wichtige Druckfehler⸗
Seite 129. 6. Zeile. Statt, es ſey dann“ daß dreytßis Fahre ꝛc. ꝛc. lefe man: ſelbſt dann wenn er zurückkame, nachdem dreyßig Jahre von der Zeit an verfloſſen ſind, als ſie in den deji⸗ nitiven Beſitz eingeſetzt wurden. Anders verhält es ſich mit ſeinen Descendenten, denn alles muß einmahl ein Ende haben ꝛc. ꝛc.
Seite 39 4, Zeile ſtatt leidliche Verfügung lies leidige Verfügung.
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